Beitrag von Stephanie Deiters
Werden innerhalb von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor, so sind § 8c des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses sog. schädlichen Beteiligungserwerbs die bis dahin steuerlich nicht verrechneten Verluste der Kapitalgesellschaft anteilig steuerlich nicht mehr abziehbar, bei Übertragung von mehr als 50% entfällt der steuerliche Verlustabzug sogar ganz. Diese Regelung gilt auch für Übertragungen von Anteilen ausländischer Gesellschafter. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster ist der Verlustrücktrag entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im vollen Umfang zu berücksichtigen, wenn die Verluste ausschließlich durch Anteilseigner genutzt wurden, die diesen auch erwirtschaftet haben. Im Streitfall übertrug die Gesellschafterin einer GmbH ihre Geschäftsanteile in Höhe von insgesamt 50% auf die beiden anderen Mitgesellschafter, die den in diesem Geschäftsjahr entstandenen Verlust auf den Gewinn des Vorjahres zurücktragen wollten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.