BFH, Urteil vom 20. Oktober 2022, III R 33/21, veröffentlicht am 26. Januar 2023
Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der „Leasingrate“ und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen. |
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten über die Frage, ob von der Klägerin im Rahmen von Leasingverträgen aufgewendete Wartungskosten unter die gewerbesteuerliche Hinzurechnung fallen. Hierzu zählten insbesondere Kosten für Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Steuern und Versicherungsbeiträge.
Nach Auffassung des Finanzamts sind diese Wartungskosten als Teil der Leasingraten zu klassifizieren. In der Folge sind diese gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG einzuberechnen.
Das Finanzgericht Niedersachsen folgte in seinem Urteil vom 15. Juni 2021 der Auffassung des Finanzamts. Die Klägerin legte deshalb Revision ein.
Grundsätzliches zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung bei Leasingverträgen:
Gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich der Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 200.000 € übersteigt.
Urteil:
Der BFH entschied in seinem Urteil vom 20. Oktober 2022 nun, dass auch Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen sind.
Teil der Leasingrate ist nicht nur die im einzelnen Leasingvertrag formal als Leasingrate bezeichnete Zahlung, sondern grundsätzlich auch die gesondert in Rechnung gestellten Kosten für Instandhaltung, Versicherung und Verwaltung des Leasinggegenstands.
Der Begriff der „Leasingraten“ ist insoweit in einem wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Wirtschaftlich stellen die besonderen Vergütungen für die Wartungsarbeiten nichts anderes dar als Teile des Entgelts, das der Leasingnehmer für die Überlassung des Gebrauchs einschließlich der Nutzung und der mit der Nutzung verbundenen Abnutzung zu entrichten hat.
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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasingverträgen