Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,
willkommen zu der neunten Ausgabe unseres Newsletters, der Sie über aktuelle Themen und relevante Entwicklungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts informiert. In der aktuellen Ausgabe unseres Newsletters informieren wir Sie über Entscheidungen aus dem Wettbewerbsrecht und IT-Recht: In letzter Zeit sind in diesen Bereichen Entscheidungen ergangen, die insbesondere im Bereich des Online-Marketings relevant werden. Hier gibt es für Unternehmen einige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, die wir für Sie kurz und gezielt zusammenfassen, damit Sie die rechtliche Entwicklung stets im Blick haben.
Neues Urteil zur Werbung mit „Klimaneutralität“ und „Umweltneutralität“
Zu der Werbung mit den Begriffen „klimaneutral“ bzw. „umweltneutral“ gab es bereits einige Entscheidungen durch verschiedene Gerichte (wir berichteten). Das LG Karlsruhe reiht sich nun mit Urteil vom 26. Juli 2023 (Az. 13 O 46/22) in diese Entscheidungspraxis ein, indem es entschied, dass die Werbung mit Klimaneutralität im konkreten Fall zu unterlassen sei, weil dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten worden sind. Es sei zwar grundsätzlich zulässig, wenn die Verpackung bezüglich der wesentlichen Informationen auf eine Webseite verweist, allerdings sei es es nicht ausreichend, wenn auf der Verpackung lediglich auf eine „ClimatePartner“-Nummer mit dem Zusatz „CO2-kompensiert“ verwiesen wird. Daraus ergebe sich für den Verbraucher nicht transparent, auf welcher Internetseite die Informationen abgerufen werden können. Auch die Werbung mit dem Begriff „umweltneutral“ sei in diesem Zusammenhang zu unterlassen. Sofern ein Produkt mit diesem Begriff beworben wird, erwarten Verbraucher, dass es sich um ein Produkt mit ausgeglichener Umweltbilanz handelt. Dies konnte in diesem Fall nicht nachgewiesen werden. Die Werbung war somit als irreführend einzustufen.
Zur Eilbedürftigkeit im Bereich des Geheimnisschutzes
Das OLG Nürnberg beschloss am 06. Juli 2023 (Az. 3 U 889/23), dass Unterlassungsansprüche aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) grundsätzlich eilbedürftig sind. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sei zwar nicht analog anwendbar, die Dringlichkeit ergebe sich allerdings in der Regel aus der Sache selbst. Unterlassungsforderungen aus dem GeschGehG können somit im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht werden.
Fristsetzung zur Entfernung von Online-Inhalten
Das KG Berlin entschied mit Beschluss vom 18. Juli 2023 (Az. 10 W 79/23), dass es nicht angemessen sei, für die Entfernung von unerlaubten Online-Inhalten eine erheblich kürzere Fristsetzung zu gestatten als für den Offline-Bereich (z.B. Print). Es sei nicht ausreichend, für die Entfernung von Bildern im Internet eine Frist bis zum Ende desselben Tags zu setzen. Lediglich aus einem besonders schweren Verstoß könne sich ausnahmsweise eine besondere Eilbedürftigkeit ergeben.
Neues aus dem Wettbewerbsrecht
Der BGH entschied mit Urteil vom 23. März 2023 (Az. I ZR 17/22), dass sich die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 4 Preisangabenverordnung (PAngVO) auch auf Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform erstreckt. Bei fehlenden Grundpreisangeben sei ein Wettbewerbsverstoß anzunehmen.
Ein Verstoß gegen die PAngVO sei gemäß dem Urteil des LG Rottweil vom 08. Mai 2023 (Az. 5 O 30/22) auch dann anzunehmen, wenn auf einer Online-Verkaufsplattform für Kraftfahrzeuge Kosten für eine sogenannte „Haustürzustellung“ lediglich neben dem Endpreis ausgewiesen werden. Die Überführungskosten müssen in den Endpreis miteingerechnet werden.
Ein Hufschmied darf online nicht mit der Aussage „Zentrum für Hufchirurgie“ werben. Das LG Hamburg entschied mit Urteil vom 11. Mai 2023 (Az. 327 O 74/27), dass diese Aussage irreführend und somit wettbewerbswidrig ist, wenn es sich bei dem Anbieter nicht um einen Tierarzt handelt.
Bundeskriminalamt berichtet zur IT-Sicherheit
Das Bundeskriminalamt (BKA) veröffentlichte kürzlich seinen jährlichen Bericht zu dem Thema Cybercrime für das Jahr 2022. Die Erkenntnisse aus dem Bericht sind für Unternehmen insbesondere relevant, um bestehende IT-Sicherheitskonzepte im Unternehmen entsprechend anzupassen. Falls ein derartiges Konzept noch nicht besteht, sollten die Erkenntnisse bei der erstmaligen Erstellung eines IT-Sicherheitskonzepts berücksichtigt werden. Generell dokumentierte das BKA zwar einen Rückgang der Cyberstraftaten im Vergleich zum Vorjahr. Am häufigsten sehen sich Unternehmen allerdings nach wie vor mit Cyberstraftaten in Form von Ransomware konfrontiert. Dabei werden hauptsächlich auf das jeweilige Unternehmen angepasste Phishing-Mails eingesetzt, um die Malware in den System zu platzieren.
Handlungsempfehlungen
Wir empfehlen Ihnen, sich mit den einschlägigen Entwicklungen zu befassen und zu prüfen, ob und inwieweit diese für Ihren Werbeauftritt relevant sein könnten. Um nachteilige Rechtsfolgen wie Bußgelder, Abmahnungen, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu vermeiden, sollten die einschlägigen Änderungen – sofern nicht bereits geschehen – so schnell wie möglich umgesetzt werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung der Rechtskonformität Ihres Unternehmensauftritts und beraten Sie hinsichtlich gegebenenfalls notwendiger Anpassungen. Die Ansprechpartner unserer Kanzlei stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner
Julian N. Modi | Partner, Rechtsanwalt
Dr. Birgit Müller | Senior Managerin, Rechtsanwältin
Robin Fiedler | Rechtsanwalt
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt
Aktuelle und relevante Entwicklungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts