Das Bundeskabinett hat kürzlich wichtige Weichenstellungen vorgenommen, um die Vergabeverfahren für die Erzeugung und Speicherung von Wasserstoff erheblich zu beschleunigen. Diese Maßnahme ist Teil der nationalen Wasserstoffstrategie, die darauf abzielt, die Energiewende voranzutreiben und Deutschlands Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren. Unter anderem hierdurch soll Deutschland bis 2045 ein klimaneutrales Industrieland werden.
Was tut der Gesetzgeber hierfür konkret?
– Beschleunigte Vergabeverfahren: Im Mittelpunkt der neuen Regelungen stehen vereinfachte und beschleunigte Vergabeverfahren für Projekte, die sich mit der Erzeugung, Speicherung und Verteilung von Wasserstoff beschäftigen. Diese Änderungen sollen Bürokratie abbauen und sicherstellen, dass innovative Wasserstoffprojekte schneller realisiert werden können. Das Kabinett verspricht sich davon, dass Deutschland eine Vorreiterrolle in der Wasserstofftechnologie einnimmt und so die Energiewende erfolgreich gestaltet.
– Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WasserstoffBG, soll noch 2024 in Kraft treten):
– In § 16 des Gesetzesentwurfs sind Änderungen und Ergänzungen zu bestehenden vergaberechtlichen Regelungen vorgesehen, soweit Verfahren vor dem 01.2030 begonnen werden;
– Abweichend von § 97 Abs. 4 S. 3 GWB dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen – das gilt auch für Bauaufträge in diesem Zusammenhang;
– Ergänzend zu § 166 Absatz 1 Satz 3 GWB kann auch nach Lage der Akten entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens dient. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden;
– Zweck des Gesetzes sowie das überragende öffentliche Interesse sind bei Abwägungsentscheidungen (Vorabgestattung des Zuschlags) zu berücksichtigen, wobei Letzteres nach gesetzlicher Vermutung überwiegen soll;
– Auch über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammer soll nach Lage der Akten – somit beschleunigt – entschieden werden können;
– In § 19 Absatz 5 wird geregelt, dass auch bereits begonnene Verfahren mit den Verfahrenserleichterungen und Beschleunigungsvorteilen des § 9 durchgeführt werden können.
Sie planen ein solches Vorhaben in der Zukunft, sind öffentlicher Auftraggeber oder innovativer Unternehmer und Ideengeber in der Energiewende? Wir halten Sie gerne über neue Gesetzesregelungen auf dem Laufenden, beraten und begleiten Sie in allen Phasen Ihres Vorhebens.
Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen nur eine verkürzte unverbindliche Zusammenstellung nach heutigem Stand darstellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Gerne stehen die Ihnen bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei hierfür zur Verfügung.
Quellen:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/wasserstoffausbau-beschleunigen-2289130.
Ihre Ansprechpartner
Dr. Thomas Reif | of Counsel, Rechtsanwalt
Robert Kutschick | Senior Manager, Rechtsanwalt
Julia Spaderna | Rechtsanwältin, FAfBau-/ArchR
Maximilian Erhardt | Rechtsanwalt
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Schnellere Vergabeverfahren: Kabinett ebnet Weg für Wasserstofferzeugung und -speicherung?