Influencer werden immer wichtiger für die Werbung von Unternehmen. Entsprechend fließen nicht unerhebliche Werbeausgaben an Influencer, auch über Ländergrenzen hinweg. Auch die Finanzverwaltung interessiert sich zunehmend für Influencer. Hierbei treten unter anderem umsatzsteuerliche Fragen in den Fokus.
Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer ist, wer eine selbstständige Tätigkeit nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht ausführt. Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichtetes Tätigwerden.
Der Beginn der Unternehmereigenschaft ist bei Influencern häufig nicht eindeutig bestimmbar. Denn durch die enge Verknüpfung von Privat- und Erwerbssphäre, ist der Übergang vom reinen Hobby in eine wirtschaftliche Tätigkeit oft fließend. Spätestens dann, wenn der Unternehmer aber Inhalte auf einer Plattform online stellt und dabei das Ziel erfolgt, wiederkehrende Einnahmen zu erzielen oder wenn er entgeltliche Partnerschaften mit Unternehmen eingeht, beginnt die unternehmerische Tätigkeit des Influencers.
Nichtdestotrotz sollten Influencer frühzeitig alle steuerlich relevanten Sachverhalte dokumentieren und gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Denn eine nachträgliche Aufdeckung der Unternehmereigenschaft könnte zu erheblichen Steuernachzahlungen führen.
Sobald Influencer im Sinne der Umsatzsteuer als Unternehmer gelten, sind sie grundsätzlich dazu verpflichtet Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben sowie Rechnungen mit Umsatzsteuer auszustellen.
Hinweis: Erzielt der Influencer Umsätze von nur geringem Umfang (d.h. Vorjahresumsatz weniger als 22.000 EUR und Umsatz des laufenden Jahrs voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR), könnte er – auf Antrag – die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Dies hätte zur Folge, dass auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet wird. Gleichwohl könnte er keine Vorsteuer aus den Eingangsleistungen geltend machen. Je nach Tätigkeit des Kleinunternehmers entfällt auch die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung.
Lieferungen und sonstige Leistungen sind umsatzsteuerbar, wenn sie ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Leistungen eines Influencer bestehen für gewöhnlich aus Werbeleistungen, Verkauf von eigenen Produkten oder Unterhaltensleistungen.
Werbeleistungen sind sonstige Leistung im Sinne des UStG, die oft auf elektronischem Wege erbracht werden. Der Ort einer solchen sonstigen Leistung bestimmt sich danach, wo der leistende Unternehmer, also der Influencer, sein Unternehmen betreibt. Ist hingegen der Empfänger der Leistung ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, so ist der Leistungsort dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Handelt es sich sodann um einen ausländischen Empfänger, so liegt auch der Ort der Leistung im Ausland.
Verkauft der Influencer hingegen Produkte, handelt es sich umsatzsteuerlich um Lieferungen. Der Leistungsort einer Lieferung ist dort, wo die Beförderung des Gegenstandes beginnt, d.h. dort, wo der Influencer sein Unternehmen betreibt.
Gegenleistung ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Der Wert muss in Geld ausdrückbar sein und einen subjektiven Wert darstellen.
Neben Geldzahlungen erhalten Influencer als Gegenleistung häufig Produktproben oder sonstige Sachzuwendungen von Unternehmen. Hierbei handelt es sich um einen Tausch bzw. um tauschähnliche Umsätze, weil sich zwei Personen wechselseitig Leistungen gewähren. Daher stehen sich zwei selbstständig zu beurteilende Umsätze gegenüber, bei dem jeder Beteiligte gleichzeitig Leistender und Empfänger ist. Als Bemessungsgrundlage wird regelmäßig der gemeine Wert der Zuwendung herangezogen.
Auch hinsichtlich des Vorsteuerabzugs können Probleme entstehen, da die Tätigkeit des Influencers oft eng mit seiner privaten Lebensführung verbunden ist. Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn bestimmte einkommensteuerliche Abzugsverbote greifen, wie bspw. Luxusaufwendungen mit Privatbezug und Aufwendungen für die Lebensführung.
Aufgrund der oben dargestellten Themen und der immer stärker werdende Fokus der Finanzbehörden auf Influencer, sollten sich Influencer frühzeitig steuerlich beraten lassen.
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