Mit dem Einzug des Dezembers steht bei vielen Unternehmen auch die alljährliche Weihnachts-feier vor der Tür. Diese dient nicht nur dazu, den Mitarbeitern für ihren Einsatz im vergangenen Jahr zu danken, sondern sie stärkt auch den Zusammenhalt innerhalb des Teams. Eine Ankün-digung, dass die Teilnahme an der Weihnachtsfeier lohnsteuerpflichtig ist, würde der festlichen Stimmung einen jähen Dämpfer versetzen und kann durch eine sorgfältige Planung vermieden werden.
Weihnachtsfeiern stellen einen der prominentesten Anwendungsfälle der Betriebsveranstaltung dar. Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftli-chen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebszugehörigen offensteht.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter im Rahmen einer Betriebsveranstaltung führen grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Eine Ausnahme hiervon besteht, soweit die Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je teilnehmen-den Arbeitnehmer und je Betriebsveranstaltung nicht übersteigen und nicht mehr als zwei Be-triebsveranstaltungen im Jahr stattfinden. Um die Einhaltung des Freibetrags zu überprüfen, sind zunächst die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier zu ermitteln:
Handelt es sich bei der Weihnachtsfeier bereits um die dritte Betriebsveranstaltung des Jahres, muss selbst bei einem Unterschreiten des Freibetrags von 110 Euro pro Arbeitnehmer Lohnsteuer abgeführt werden. Arbeitgeber haben allerdings ein Wahlrecht, welche der Betriebsveranstaltungen der Lohnsteuer unterworfen werden sollen. Steuerlich ist hier eine Wahl der Betriebsveranstaltung mit den geringsten Kosten ratsam.
Die Einhaltung des Freibetrags von 110 Euro je Mitarbeiter und zwei Veranstaltungen pro Jahr und Mitarbeiter stellen die wichtigsten Voraussetzungen dar, um eine lohnsteuerfreie Weihnachtsfeier sicherzustellen. Darüber hinaus existieren jedoch noch weitere Detailfragen, welche es zu berücksichtigen gilt. Diese sollten daher im Zweifelsfall stets einer lohnsteuerlichen Einzelfallprüfung unterzogen werden.
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