TAX TUESDAY: Wichtige steuerliche Fristen im Februar 2025

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Wichtige steuerliche Fristen im Februar 2025

Bezugnehmend auf den Tax Tuesday vom 21.01.2025, bei welchem alle wichtigen Steuertermine für das Jahr 2025 skizziert wurden, möchten wir in diesem Beitrag näher auf einzelne relevante Fristen und Meldungen eingehen, die in diesem Monat fällig werden. Im Februar sind neben den wiederkehrenden monatlichen bzw. vierteljährlichen Fristen insbesondere die Meldefrist für bestimmte Auslandssachverhalte nach § 138 Abs. 2 AO, die Frist für die Lohnsteuerpauschalierung des Jahres 2024 und die Frist der Gruppenträgermeldung zu beachten. In allen drei Fällen haben die jeweiligen Meldungen bis spätestens 28.02.2025 zu erfolgen.

Meldefrist für bestimmte Auslandssachverhalte nach § 138 Abs. 2 AO

Um die zutreffende Besteuerung von ausländischen Einkünften sicherzustellen, besteht für inländische Steuerpflichtige die Pflicht, ihrem Finanzamt bestimmte Auslandssachverhalte zu melden. Was dabei unter den meldepflichtigen Auslandssachverhalten zu verstehen ist, ist in § 138 Abs. 2 AO geregelt. Danach sind die nachfolgenden Auslandssachverhalte dem Finanzamt mitzuteilen:

  1. Die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland
  2. Der Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften
  3. Der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, wenn damit eine Beteiligung von mindestens 10% erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 EUR beträgt
  4. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige erstmals allein oder zusammen mit nahestehenden Personen i.S. des § 1 Abs. 2 AStG einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann.

Die Mitteilungen über die meldepflichtigen Auslandssachverhalte sind grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, abzugeben. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung ist daher zugleich auch die Frist für die Meldung der Auslandssachverhalte.

Allerdings hat die Meldung des Auslandssachverhalts spätestens bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Beendigung dieses Besteuerungszeitraums zu erfolgen. Demnach sind meldepflichtige Auslandssachverhalte betreffend dem Veranlagungszeitraum 2023 – unabhängig von der allgemeinen Steuererklärungsfrist 02.06.2025 (bei steuerlich beratenen Personen) - bereits bis zum 28.02.2025 elektronisch beim Finanzamt einzureichen.

Frist der Gruppenträgermeldung nach Pillar II

Zum 01.01.2024 wurde in Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten die sog. „globale Mindestbesteuerung“ eingeführt. Ziel der Gesetzesmaßnahme ist es, dass sämtliche Einkünfte einer international tätigen Unternehmensgruppe einer Besteuerung von mindestens 15% unterliegen. Dies gilt jedoch nur für solche Unternehmensgruppen, deren Konzernabschluss in mindestens zwei der vorangegangenen vier Jahre konsolidierte Umsatzerlöse von mindestens 750 Mio. EUR ausweist.

Gehören zu der internationalen Unternehmensgruppe unter anderem auch mehrere im Inland belegene Geschäftseinheiten, bilden diese deutsche Geschäftseinheiten zusammen für Zwecke der Mindeststeuer eine sog. Mindeststeuergruppe. Jede dieser deutschen Mindeststeuergruppe ist dazu verpflichtet, beim BZSt einen sog. Gruppenträger anzumelden. Die Anmeldung des Gruppenträgers hat bis spätestens 28.02.2025 elektronisch über das Online-Portal des BZSt zu erfolgen.

Welche Geschäftseinheit als Gruppenträger zu melden ist, bestimmt sich grundsätzlich anhand der nachfolgenden Reihenfolge (§ 3 Abs. 3 MindStG):

  1. Gruppenträger ist die oberste deutsche Muttergesellschaft.
  2. Ist die oberste Muttergesellschaft nicht in Deutschland belegen, ist Gruppenträger die gemeinsame deutsche Muttergesellschaft aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten.
  3. Ist die gemeinsame Muttergesellschaft aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten nicht in Deutschland belegen, ist der Gruppenträger zu bestimmen.
  4. Erfolgt keine Bestimmung des Gruppenträgers, ist die wirtschaftlich bedeutendste deutsche Geschäftseinheit Gruppenträger.

Auch eine einzige in Deutschland belegene Geschäftseinheit stellt für Mindeststeuerzwecke eine Mindeststeuergruppe dar. Die deutsche Geschäftseinheit ist dabei zugleich auch als Gruppenträger zu qualifizieren und beim BZSt zu melden.

In der Mindeststeuergruppe ist ausschließlich der Gruppenträger für die elektronische Abgabe der Steuererklärung für die Gruppe beim zuständigen Finanzamt verantwortlich. Die betroffenen Unternehmen haben erstmals für 2024 (bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr) bis 30.06.2026 eine Mindeststeuer-Anmeldung bei dem für sie örtlich bzw. zentral zuständigen Finanzamt einzureichen.

Frist für Lohnsteuerpauschalierung 2024

Die Besteuerung der Arbeitslöhne von Arbeitnehmern ist grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuerabzugs vorzunehmen. Für bestimmte Fallgruppen sieht das Gesetz ein alternatives Besteuerungsverfahren für Arbeitslohn - die Lohnsteuerpauschalierung - vor. Anders als beim normalen Lohnsteuerabzug erfolgt die Besteuerung des Arbeitslohns nicht anhand der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers, sondern anhand eines pauschalen Steuersatzes.

Zu den relevanten Fallkonstellationen zählen insbesondere:

  1. für vom Arbeitgeber gewährte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bzw. Dritte (§ 37b EStG)
  2. Sonstige Sachbezüge nach § 40 Abs. 1 u. Abs. 2 EStG (u.a. arbeitstägliche Mahlzeiten, steuerpflichtige Betriebsveranstaltungen, unentgeltliche/verbilligte Übereignung von (Elektro-) Fahrrädern)
  3. Pauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte nach § 40a EStG
  4. Pauschalierung bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen nach § 40b EStG

Die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung erfordert grundsätzlichen einen Antrag des Arbeitgebers. Die Entscheidung für den Personenkreis der Arbeitnehmer als Zuwendungsempfänger muss spätestens bis zu der Frist, die für die Ausstellung und Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des betreffenden Lohnzahlungszeitraums gilt, getroffen werden. Folglich hat dies für das Jahr 2024 spätestens bis zum 28.02.2025 zu erfolgen.

Darüber hinaus ist die Einhaltung der Frist auch für eine etwaige Beitragsfreiheit der Zuwendungen im Rahmen der Sozialversicherung entscheidend.

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