Sonderinformation von Patrick Pointner und Dr. Rudolf Rupprecht, Sonntag & Partner Am 4. Mai wurde das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die gesetzlichen Änderungen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts werden am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Mit

Artikel von Stephanie Deiters, Sonntag & Partner Anfang des Jahres hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen auf den Weg gebracht. Damit soll die steuerliche Abzugsfähigkeit von Lizenzzahlungen und anderen Aufwendungen für die Überlassung von Rechten durch nahestehende Personen (im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG) beim

Artikel von Dr. Andreas Katzer, Gabriele Falch, Michael Zayoz Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern in der GmbH Gefahr einer teuren Betriebsprüfung Gesellschafter-Geschäftsführer rücken zunehmend in den Blick der Betriebsprüfer der Rentenversicherungsträger. Sofern Geschäftsführer nicht ohnehin als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte gemeldet sind, sondern als Mitgesellschafter in der Sozialversicherung beitragsfrei geführt werden, kann es unter Umständen zu immensen Nachzahlungen kommen.

Artikel von Stephanie Deiters, Sonntag & Partner Ende letzten Jahres wurden die Verwaltungsgrundsätze zur Betriebsstättengewinnaufteilung veröffentlicht. Die wichtigsten Neuerungen betreffen unter anderem folgende Bereiche: • Der zentrale Begriff der Personalfunktion wird näher erläutert: Die Funktionsaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte erfolgt grundsätzlich nach qualitativen Gesichtspunkten. Sofern eine Person in mehreren Betriebsstätten qualitativ hochwertige Tätigkeiten erbringt, kann

Beitrag von Stephanie Deiters, Sonntag & Partner Die bisherigen restriktiven Regelungen zur Verlustnutzung gem. § 8c KStG, wodurch Umstrukturierungen ohne den Verlust der Verlustvorträge – auch im internationalen Kontext – in Praxis kaum möglich waren, wurden um einen neuen Paragraphen 8d KStG ergänzt, der rückwirkend ab 01.01.16 anwendbar ist. Unter gewissen Voraussetzungen bleiben die Verlustvorträge

von Ulrike Trägner und Reinmar Hagner, Sonntag & Partner Neue Hürden für die Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer Mit Wirkung zum 30.12.2016 hat der Gesetzgeber einen neuen § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in das Gesetz eingefügt. Danach ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen unwirksam, die der Arbeitgeber ohne eine vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht.

Sonderinformation von Dr. Konrad Kern und Stefan Hösler, Sonntag & Partner Kündigung von langjährigen Sparverträgen: Eine positive Entscheidung des Bundesgerichtshofs für Bausparer ist möglich Der Bundesgerichtshof wird am 21. Februar 2017 in zwei Fällen entscheiden, ob die Kündigung eines langjährigen Bausparvertrags durch die Bausparkasse berechtigt war. Das Oberlandes­gericht Stuttgart hatte in der Vorinstanz jeweils entschieden,

Artikel von Stephanie Deiters, Sonntag & Partner In einem neueren Urteil hat der BFH zur Markennutzung im Konzern Stellung genommen. Es muss festgestellt werden, ob die Überlassung des Markennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung darstellt. Sofern dies der Fall ist, können für die bloße Überlassung des ausländischen Firmennamens durch den ausländischen

Ab dem 1. Februar 2017 gelten neue Informationspflichten im B2C-Bereich für Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder AGB verwenden. Betroffen sind alle Unternehmer, die den Abschluss von Kaufverträgen oder Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen über eine Webseite anbieten. Gleiches gilt für Unternehmen, die Verträge auf andere Weise abschließen und diesen AGB zugrunde legen. Die

Die Volksbank Raiffeisenbank Nürnberg eG („VR Bank Nürnberg“) hat Presseberichten zufolge eine Reihe von Sparverträgen gekündigt. Unter der Bezeichnung „VR-Sparplan 3+“ oder „VR-Sparplan 4+“ versprechen diese Sparkonten Zinsen in Höhe von 3 % bzw. 4% pro Jahr für die Bankkunden. Die VR Bank Nürnberg wurde bereits durch den Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) aufgrund dieses Vorgehens abgemahnt.