Die Frage nach einem Anspruch auf Auskunft über Eigentümerdaten im Liegenschaftskataster ist von erheblicher praktischer Bedeutung für Projektentwickler und andere Interessenten an Grundstücken.
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.03.2023 – 13a B 22.1688 wurde die Frage des Auskunftsanspruchs gegenüber Liegenschaftsämtern und Katasterbehörden ausführlich behandelt. Die Rechtsprechung ist unserer Einschätzung nach auf andere Bundesländer übertragbar.
I. Rechtliche Grundlagen: Anspruch bei berechtigtem Interesse
Nach Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Vermessungsgesetzes (BayVermKatG) und § 12 der Grundbuchordnung (GBO) besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft über Eigentümerdaten im Liegenschaftskataster. Dieser Anspruch setzt jedoch ein berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus.
II. Aktuelle Rechtsprechung zum Begriff des berechtigten Interesses
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.03.2023 – 13a B 22.1688 befasst sich mit den Anforderungen an ein solches berechtigtes Interesse.
In dem genannten Fall hatte ein Projektentwickler für Solarkraftwerke einen geeigneten Standort gefunden und benötigte die Eigentümerdaten der betroffenen Grundstücke, um Kontakt aufnehmen und Verhandlungen über die Nutzung der Grundstücke für sein Vorhaben führen zu können. Die für das Liegenschaftskataster zuständige Behörde hatte zunächst die Auskunft verweigert, da sie das Vorliegen des erforderlichen berechtigten Interesses verneinte.
Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Projektentwicklers und stellte klar, dass ein Unternehmen, das mit der Planung und Errichtung von Solarkraftwerken befasst ist, ein berechtigtes Interesse an den Eigentümerdaten hat, wenn die betreffenden Grundstücke potenziell geeignete Standorte für Solarkraftwerke sind und die Daten für die weitere Planung benötigt werden. Insbesondere wies das Gericht darauf hin, dass auch ein öffentliches Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien gemäß § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) berücksichtigt werden kann.
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verdeutlicht, dass ein konkretes, nachvollziehbares sachliches Interesse an den Eigentümerdaten ausreicht, um einen Anspruch auf Auskunft zu begründen. Ein rechtliches Interesse ist nicht erforderlich, vielmehr genügt ein tatsächliches, auch wirtschaftliches Interesse. Ein gewerblicher Grundstücksentwickler kann demnach regelmäßig Auskunft verlangen, wenn es sich um für sein Vorhaben potenziell geeignete Flächen handelt und die Auskunft für die weitere Planung benötigt wird.
Für Antragsteller ist es ratsam, ihre Tätigkeit und die Eignung der betreffenden Grundstücke für ihr Vorhaben konkret darzulegen. Im Fall von Solarkraftwerken wurde beispielsweise die Vorlage einer Potenzialflächenanalyse als ausreichend erachtet.
III. Praktische Implikationen und Fazit
Der Anspruch auf Auskunft über die Eigentümerdaten im Liegenschaftskataster ist ein entscheidendes Instrument für Projektentwickler und andere Grundstücksinteressenten. Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt, dass ein tatsächliches, auch wirtschaftliches Interesse an den Daten ausreicht, um einen Anspruch zu begründen. Es ist ratsam, das eigene Interesse sorgfältig zu dokumentieren und idealerweise auf ein zusätzliches öffentliches Interesse an bestimmten Vorhaben hinzuweisen. Entscheidend wird sein, den Antrag auf Zugang zu den Eigentümerdaten so überzeugend zu begründen, dass ein langwieriger Rechtsstreit über den Auskunftsanspruch vermieden werden kann. Dazu gehört es, die Interessenlage einschließlich des öffentlichen Interesses darzustellen und unter den Begriff des berechtigten Interesses zu subsumieren. Gegebenenfalls ist auf datenschutzrechtliche Aspekte einzugehen.
Für Fragen im konkreten Einzelfall sowie für die Erstellung und Durchsetzung eines rechtlich fundierten Auskunftsbegehrens hinsichtlich der Eigentümerdaten empfiehlt sich eine individuelle und einzelfallbezogene Analyse und rechtliche Beratung. Die Ihnen bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner
Tobias Rilling, LL.M. | Partner, Rechtsanwalt, FAfVerwR, FAfBau-/ArchR
Franz J. Bezold | of Counsel, Rechtsanwalt, Leitender Regierungsdirektor a. D.
Niklas Bammler | Senior Manager, Rechtsanwalt, Dipl.-Verww. (FH)
Daniel Walter | Rechtsanwalt
Isabelle Gochmann | Rechtsanwältin
Nico Neuf | Rechtsanwalt
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt