Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 06.07.2012 einen Änderungsvorschlag zum Jahressteuergesetz 2013 unterbreitet.
Danach soll die Steuervergünstigung des § 8b KStG nur noch für Anteil haltende Kapitalgesellschaften gelten, die mindestens 10 % der Beteiligung halten. Hintergrund ist, dass der EuGH in seinem Urteil vom 22.01.2009 (Az.: C-377/07) entschied, dass es europarechtswidrig sei, dass bei ausländischen Kapitalgesellschaften eine solche Beteiligung erforderlich ist, während deutsche Kapitalgesellschaften diese für die Vergünstigung des § 8b KStG nicht benötigen.
Zur Konsequenz hätte dies, dass Dividenden und Veräußerungserlöse auf Ebene der Holding, bei einer Beteiligung unter 10 % der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer unterliegen würden. Der Vorteil der Gestaltung, dass Dividenden und Veräußerungserlöse weitestgehend unversteuert in andere Beteiligungen reinvestiert werden können, entfällt dadurch. Insbesondere Geschäftsmodelle, die auf Finanzierung durch Beteiligung dritter Kapitalgesellschaften ausgelegt ist, werden dadurch erheblich erschwert. Die Kapitalgeber sind gezwungen eine 10 prozentige Beteiligung zu erwerben, um bei Rückzug aus dem Unternehmen in den Genuss des § 8b KStG zu kommen. Betroffen sind aber auch vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften, die vor allem Kapitalanteile im Streubesitz haben.
Weiter ist geplant, dass die Änderung bereits für den Veranlagungszeitraum 2012 gelten soll.
Es bleibt abzuwarten, ob die geplante Gesetzesänderung in der aktuellen Form umgesetzt wird. Erwartungsgemäß regt sich erheblicher Wiederstand aus der Wirtschaft.
Gerne stehen wir für weitere Informationen und Gestaltungen zur Verfügung.