Seit dem 25.05.2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Art. 37 Abs. 4 DSGVO und § 38 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten besteht. Ist danach ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, so müssen die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 Abs. 7 DSGVO der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.
Für Unternehmen aus Baden-Württemberg bietet der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg hierzu unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/dsb-online-melden/ ein Online-Meldeportal an.
Mit einiger Verzögerung bietet nunmehr auch das Bayerische Landesamt für Datenaufsicht unter https://www.lda.bayern.de/de/dsb-meldung.html ein Meldeformular für Unternehmen aus Bayern an.
Soweit noch nicht erfolgt, sollten Unternehmen ihre Datenschutzbeauftragten umgehend der zuständigen Behörde melden und der darüber hinaus bestehenden Veröffentlichungspflicht – beispielsweise auf ihrer Internetseite – nachkommen. Davon abweichend können sich bayerische Unternehmen mit der Meldung des Datenschutzbeauftragten gegenüber der Behörde noch ein wenig Zeit lassen. Für die Meldung (nicht für die Veröffentlichungspflicht) hat die bayerische Aufsichtsbehörde eine Fristverlängerung bis 30.09.2018 eingeräumt.