Antragstellung für 2012 nur bis 31. März 2013 möglich
Wenn Ihre Immobilie leer steht oder aus anderen Gründen erhebliche Mietausfälle zu verzeichnen sind, können Sie zumindest eine teilweise Erstattung der in 2012 gezahlten Grundsteuer beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass die Ertragsminderung nicht selbst verschuldet wurde und bis spätestens 31. März 2013 ein entsprechender Erlassantrag bei der zuständigen Gemeinde gestellt wird. Ein Grundsteuererlass kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht, sondern auch bei strukturell bedingten Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur (z.B. bei Leerstand aufgrund struktureller Veränderungen). …
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