Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,
willkommen zu der vierten Ausgabe unseres Newsletters, der Sie über aktuelle Themen und relevante Entwicklungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts informiert. In der aktuellen Ausgabe unseres Newsletters informieren wir Sie vor allem über Entscheidungen, die für den Bereich des Internethandels relevant sind: Von rechtswidrigen Cookie-Bannern über irreführende Preisangaben bis hin zu rechtsverletzenden Äußerungen. Hier gibt es für Unternehmen einige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, die wir für Sie kurz und gezielt zusammenfassen, damit Sie die rechtliche Entwicklung stets im Blick haben.
Neue Wegweiser für rechtskonforme Cookie-Banner
Die Empfehlung eines absolut rechtskonformen Cookie-Banners für Websites ist derzeit mangels einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung schwierig. Mit dem Urteil des LG München I vom 29. November 2022 (Az, 33 O 14766/19) könnte allerdings etwas Licht ins Dunkel gebracht werden. Der streitgegenständliche Cookie-Banner einer Website wird dort als Negativbeispiel aufgeführt, da dieser nicht die gesetzlichen Anforderungen für eine wirksame Einwilligung erfülle. Die konkrete Ausgestaltung des Cookie-Banners beeinflusse nach Ansicht des Gerichts die Entscheidung des Nutzers unangemessen, da es aufwendiger gewesen sei, die Einwilligung zu verweigern als zu erteilen.
Irreführende Preisangaben
Ein Fehler in der Preisausschreibung ist vermutlich vielen Internethändlern schon einmal unterlaufen. Doch selbst dann, wenn der falsche Preis auf der Webseite auf einem Irrtum eines Mitarbeiters beruht, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor. Dies entschied das OLG Frankfurt a. M. mit Urteil vom 24. November 2022 (Az. 6 U 276721). Es sei unerheblich, wie der objektiv zu niedrige Preis zustande gekommen sei. Maßgeblich sei lediglich, dass bei Verbrauchern der Eindruck entstehe, dass der Artikel auch tatsächlich zu dem angegebenen Preis erworben werden kann. Sofern der Verkäufer dann lediglich bereit ist, das Produkt zu einem höheren Preis zu liefern, liegt eine irreführende Preisangabe vor.
Die Pflicht, Preise und Tarifbedingungen transparent und verständlich darzustellen, gilt grundsätzlich auch in Werbeflyern. Mit Urteil vom 26. August 2022 (Az. 38 O 41/22) entschied das LG Düsseldorf, dass es nicht ausreichend sei, wenn diese Informationen lediglich in einer kleinen, schwer lesbaren Fußnote zu finden sind.
E-Mail-Marketing
E-Mail-Marketing ist grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Empfängers zulässig. Eine Ausnahme normiert das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb lediglich für Bestandskunden, wenn sich die Werbung auf ähnliche Waren oder Dienstleistungen bezieht. Damit diese Ausnahme einschlägig ist, ist allerdings ein wirksamer Vertrag erforderlich. Dies ist nicht der Fall, wenn eine getätigte Bestellung später durch den Unternehmer storniert wird, wie das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 21. September 2022 (Az. 4 HK O 655/21) entschied.
Das OLG Hamm urteilte am 03. November 2022 (Az. I-4 U 2021/21) außerdem über die Bestimmtheit der Einwilligungsklausel in E-Mail-Werbung. Sofern sowohl Newsletter im Rahmen eines Kundenkartenprogramms als auch allgemeine Newsletter versandt werden sollen, müssen die Nutzer über diese Unterscheidung transparent aufgeklärt und die „Aufspaltung der Einwilligung“ verständlich erläutert werden.
Relevante Entscheidungen im Bereich Google Ads
Dynamische Werbeanzeigen sind ein wichtiger Bestandteil vieler Online-Auftritte. Bei dynamischen Werbeanzeigen wird der Titel der Anzeige automatisch von Google erstellt. Durch den Anzeigensteller wird nur der Anzeigentext erstellt. Dass die Werbetreibenden auch für die automatisch angezeigten Inhalte bei dynamischen Google Ads haften, haben sowohl das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 24. Januar 2022 (Az. 20 W 4/22) als auch das LG Berlin mit Beschluss vom 01. Juni 2022 (Az. 52 O 226/22) bestätigt.
Wenn eine Rechtsverletzung durch eine Google Ads-Anzeige durch einen Markeninhaber festgestellt wurde, kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Für die Höhe des Schadensersatzes werden allerdings in der Regel Informationen wie Dauer der Anzeigenschaltung, Klickzahlen und Kosten benötigt. Der BGH hat mit Urteil vom 14. Juli 2022 (Az. I ZR 121/21) entschieden, dass dem Rechtsinhaber im Hinblick auf diese Informationen jedenfalls gegen Google kein Auskunftsanspruch zusteht.
Entfernung von rechtsverletzenden Äußerungen
Sofern in einem sozialen Netzwerk ehrverletzende oder unwahre Beiträge geteilt werden, besteht gegen den Betreiber des Netzwerks ein Löschungsanspruch. Das LG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 14. Dezember 2022 (Az. 2-03 O 325/22) entschieden, dass darüber hinaus auch solche Beiträge gelöscht werden müssen, die einen kerngleichen Inhalt aufweisen. Obwohl diese Entscheidung ein soziales Netzwerk betrifft, könnte Ähnliches auch für die Entfernung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen auf Bewertungsportalen wie z.B. kununu gelten.
Hingegen besteht kein Löschungsanspruch gegenüber einem Bewertungsportal, wenn beide Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme hatten und diese den Sachverhalt, der der Bewertung zugrunde liegt, gänzlich unterschiedlich schildern. Es bestehen dann keine weiteren Prüfpflichten des Host-Providers. Dies entschied das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 09. September 2022 (Az. 5 U 117/21).
Handlungsempfehlungen
Wir empfehlen Ihnen, sich mit den einschlägigen Entwicklungen zu befassen und zu prüfen, ob und inwieweit diese für Ihren Werbeauftritt relevant sein könnten. Um nachteilige Rechtsfolgen wie Bußgelder, Abmahnungen, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu vermeiden, sollten die einschlägigen Änderungen – sofern nicht bereits geschehen – so schnell wie möglich umgesetzt werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung der Rechtskonformität Ihres Unternehmensauftritts und beraten Sie hinsichtlich gegebenenfalls notwendiger Anpassungen. Die Ansprechpartner unserer Kanzlei stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner
Julian N. Modi | Partner, Rechtsanwalt
Dr. Birgit Müller | Senior Managerin, Rechtsanwältin
Robin Fiedler | Rechtsanwalt
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt
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