Von Georg Komm und Dr. Henriette Burkhardt-Böck, Sonntag & Partner
Als Reaktion auf die Diskussionen über die Bewertung von Pensionsrückstellungen aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus hat das Bundeskabinett am 27. Januar 2016 einen Vorschlag zur Anpassung von § 253 HGB hinsichtlich der Abzinsung von Pensionsrückstellungen beschlossen.
Nach den aktuell gültigen handelsrechtlichen Vorschriften (vgl. § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB) sind Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen. Der für die Diskontierung heranzuziehende Marktzinssatz wird regelmäßig von der Bundesbank veröffentlicht und ergibt sich bislang aus dem Durchschnitt der letzten sieben Jahre. Während dieser Zinssatz für die Bewertung von sonstigen Rückstellungen auch zukünftig gelten wird, soll der Marktzinssatz für die Abzinsung von Pensionsverpflichtungen künftig aus dem Durchschnittszinssatz der letzten zehn Jahre ermittelt werden. Die übrigen Regelungen des § 253 Absatz 2 HGB bleiben unverändert, insbesondere kann für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen weiterhin vereinfachend eine Duration von 15 Jahren unterstellt werden.
Daneben wird § 253 Abs. 6 HGB-E eingefügt, wonach der Unterschiedsbetrag zwischen der Bewertung der Pensionsrückstellungen mit dem neuen durchschnittlichen Marktzinssatz von zehn Jahren und des bisherigen Durchschnittszinssatz von sieben Jahren zu ermitteln und im Anhang anzugeben ist. Für diesen Betrag besteht eine Ausschüttungssperre, wenn die freien Rücklagen zuzüglich des Gewinn-/Verlustvortrags diesem Betrag nicht mindestens entsprechen.
Grundsätzlich sollen die Neuregelungen erst für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2015 enden, (Artikel 75 Abs. 6 EGHGB-E). Allerdings sieht der Gesetzgeber ein Anwendungswahlrecht für Geschäftsjahre vor, die nach dem 31.12.2014 beginnen und vor dem 1.1.2016 enden (Artikel 75 Abs. 7 EGHGB-E). Für diese Geschäftsjahre darf die Neufassung des § 253 Abs. 2 E-HGB bereits angewendet werden, allerdings nur unter gleichzeitiger Anwendung des neu hinzugefügten § 253 Abs. 6 HGB-E.
Bei Nutzung des Wahlrechtes gem. Art. 75 Abs. 7 EGHGB-E und der Annahme einer Duration von 15 Jahren (§ 253 Abs.2 Satz 2 HGB) ist zu erwarten, dass der Abzinsungssatz zum 31.12.2015 von 3,89% unter der bisherigen Durchschnittsbildung über sieben Jahre auf ca. 4,30% unter Berücksichtigung der neuen Durchschnittsbildung über zehn Jahre steigen wird. Für Unternehmen können sich dadurch einzelfallabhängig deutliche Entlastungen des Jahresergebnisses ergeben, da zuletzt die Pensionsrückstellungen durch das niedrige Zinsniveau erheblich angestiegen sind bzw. das Jahresergebnis belastet haben.
Wir erwarten, dass die dargestellten Regelungen durch den Gesetzgeber noch im Februar 2016 endgültig verabschiedet werden. Sollten sich darüber hinaus noch wesentliche Änderungen bzw. Abweichungen zum vorliegenden Vorschlag ergeben, werden wir Sie darüber entsprechend informieren.