Am 01.01.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten, das auch erhebliche Auswirkungen auf den Grundstücksverkehr mit Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) hat.
Nach bisheriger Rechtslage konnte die GbR zwar selbst Inhaberin von Rechten sein, im Grundbuch jedoch nur gemeinsam mit ihren Gesellschaftern eingetragen werden. Veränderte sich der Gesellschafterbestand, musste eine Berichtigung des Grundbuchs erfolgen. Dieser Umstand hat sich mit Inkrafttreten des MoPeG zum 01.01.2024 grundlegend geändert. Seit dem 01.01.2024 wird nur noch die GbR selbst in das Grundbuch eingetragen, eine Eintragung auch der Gesellschafter erfolgt nicht mehr. Voraussetzung für eine solche Eintragung der GbR in das Grundbuch ist jedoch, dass diese zuvor in das neue Gesellschaftsregister eingetragen wurde und damit zur „eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder kurz „eGbR“ wird. Anschließend hat eine Berichtigung des Grundbuchs auf die im Gesellschaftsregister eingetragene eGbR zu erfolgen, an der neben der eGbR sämtliche bislang im Grundbuch genannten Gesellschafter mitwirken müssen.
Eine Eintragung in das Gesellschaftsregister ist zwar (aktuell) noch nicht für jede GbR erforderlich. Unerlässlich ist sie aber jetzt schon, wenn eine GbR z.B. ein Grundstück erwerben oder veräußern will oder sonstige Eintragungen im Grundbuch erfolgen sollen. Seit dem 01.01.2024 soll für eine GbR ein Recht im Grundbuch nämlich nur noch dann eingetragen werden, wenn diese eine eGbR ist. Ohne die Voreintragung im Gesellschaftsregister ergibt sich nach neuer Rechtslage eine Grundbuchsperre, weshalb für grundbesitzhaltende oder -erwerbende GbRs die Eintragung im Gesellschaftsregister faktisch zwingend ist. Gleiches gilt bei der Eintragung oder Löschung von Grundpfandrechten, insbesondere bei einer Refinanzierung.
Angesichts dieses Voreintragungserfordernisses im Gesellschafterregister ist eine möglichst rasche Registeranmeldung für grundbesitzhaltende oder -erwerbende GbRs dringend zu empfehlen, um später nicht Verzögerungen bei Grundstücksgeschäften wegen fehlender Voreintragung der eGbR hinnehmen zu müssen. Dies umso mehr, als gerade in den ersten Monaten nach Inkrafttreten des MoPeG mit längeren Bearbeitungszeiten im Eintragungsverfahren zu rechnen ist. Neben den vorstehenden grundbuchrechtlichen Auswirkungen bringt das MoPeG darüber hinaus etliche weitere Neuerungen in gesellschaftsrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht mit sich.
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Auswirkungen des MoPeG auf den Grundstücksverkehr seit dem 01.01.2024