Aktuelles zur Umsatzsteuer
Der BFH hat in einem aktuellen Urteil zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 S. 2 UStG Stellung genommen. Er widerspricht hierin der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung im UStAE bei Bauträgern.
Auffassung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung schränkt den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf die Fälle ein, in denen der Leistungsempfänger „nachhaltig“ Bauleistungen selbst erbringt (A 13b.3 Abs. 1 S. 2 UStAE). Hiervon sei auszugehen, „wenn im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht wurden, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe der steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze (Weltumsatz) betragen hat“ (A 13b.3 Abs. 2 S. 1 UStAE). Diese Regelungen gelten nach Finanzverwaltungsauffassung auch für Bauträger (im Einzelnen hierzu: A 13b.3 Abs. 8 UStAE). Dabei sind auch solche Grundstücksverkäufe von Bauträgern als Bauleistungen anzusehen, in denen die Erwerber der Grundstücke noch Einfluss auf die Bauausführung nehmen können.
Auffassung des BFH
Der BFH sieht in der einschränkenden Auffassung der Finanzverwaltung einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Gebot der Rechtssicherheit. Es müsse für den Leistenden zumindest erkennbar sein, ob sein Leistungsempfänger selbst bauwerksbezogene Werklieferungen erbringt. Es sei danach zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger Gebäude auf eigenen (Bauträger) oder fremden (Generalunternehmer) Grundstücken errichtet. Nur ein Unternehmer, der fremde Grundstücke bebaut, könne selbst maßgebliche bauwerksbezogene Werklieferungen und damit Bauleistungen ausführen. Ohne Bedeutung sei, ob Erwerber der Grundstücke Einfluss auf die Bauausführung nehmen könnten. Werklieferungen können auch in diesen Fällen nicht angenommen werden, da dennoch eigene und nicht fremde Grundstücke bebaut würden.
Ausdrücklich offen lässt der BFH die Frage, ob ein Übergang der Steuerschuldnerschaft auch dann unionsrechtskonform sei, wenn der Leistungsempfänger die empfangene Bauleistung nichtunternehmerisch verwendet.
Auswirkungen auf die Praxis
Wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung reagieren wird und insbesondere den UStAE anpassen wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin kann zumindest von der Vereinfachungsregelung des A 13b.8 UStAE Gebrauch gemacht werden, wonach es die Verwaltung nicht beanstandet, wenn sich Leistender und Leistungsempfänger über die Anwendung des § 13b UStG einig waren und der Umsatz entsprechend zutreffend vom Leistungsempfänger versteuert wird. Es empfiehlt sich jedoch dies künftig bei Rechnungsstellung von Bauleistungen an Bauträger zu dokumentieren bzw. von diesen in jedem Fall eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG anzufordern.
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Dr. Stefanie Becker, Sonntag & Partner