Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz und damit einigen grundlegenden Gesetzesänderungen zugestimmt.
Nachfolgend möchten wir Ihnen über die wesentlichen beschlossenen Neuerungen einen Überblick verschaffen:
- Einkommensteuer
- Ertragssteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)
Steuerbefreiung für Anlagen mit:
-Bruttonennleistung bis zu 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien und
-Bruttonennleistung bis zu 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden
Die Grenze pro Steuerpflichtigen / Mitunternehmerschaft bei mehreren Anlagen von max. 100 kW ist zu beachten.
Werden die Grenzen nicht überschritten, ist keine Gewinnermittlung bei einem alleinigen Betrieb von begünstigten PV-Anlagen durchzuführen. Eine gewerbliche Infektion einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft durch den Betrieb begünstigter PV-Anlagen kommt nicht in Betracht.
-> gilt rückwirkend ab 1. Januar 2022.
- Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG)
Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungsposten kann unterbleiben, wenn der Betrag die GwG-Grenze von 800 EUR nicht überschreitet. Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben.
-> gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.
- Gebäude-AfA (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG)
Der lineare AfA-Satz wird von 2 % auf 3 % angehoben.
-> gilt ab dem 1. Januar 2023 für nach dem 31. Dezember 2022 erstellte Wohngebäude.
- Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen (§ 7b EStG)
Die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung werden an bestimmte Effizienzvorgaben (Effizienzhaus 40) geknüpft.
-> gilt für Bauanträge oder Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026.
- Häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)
Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, können die Kosten hierfür in voller Höhe als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt nunmehr auch, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Kosten können nunmehr unter Zugrundelegung der Jahrespauschale von 1.260 EUR abgezogen werden.
-> gilt für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.
- Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG)
Die Home-Office-Pauschale wird auf 6 EUR angehoben. Der maximale Abzugsbetrag wird von 600 EUR auf 1.260 EUR angehoben, was 210 Arbeitstagen im Homeoffice entspricht. Bei verschiedenen Betätigungen wird die Tagespauschale aufgeteilt. Die Pauschale kann auch neben Fahrtkosten abgezogen werden, wenn für betriebliche/berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
-> gilt für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübten Tätigkeiten.
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchs. a EStG)
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von 1.200 EUR auf 1.230 EUR angehoben.
->gilt ab dem 1. Januar 2023.
- Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG)
Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben wird bereits ab dem Jahr 2023 (statt erstmals im Jahr 2025) möglich sein.
-> gilt ab den 1. Januar 2023.
- Riester-Verfahren (§ 10a Abs. 1a EStG)
Vereinfachung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern. Hiermit erfolgt eine Gleichstellung der Steuerpflichtigen, die Kindererziehungszeiten nur aufgrund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags nicht angerechnet bekommen haben, mit Pflichtversicherten.
-> gilt ab dem 1. Januar 2023.
- Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende (§§ 19 Abs. 3, 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG)
Die Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende in Höhe von 300 EUR ist als steuerpflichtige Einnahme vollständig zu versteuern.
-> gilt ab dem 21. Dezember 2022.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
11.1 Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung von Kapitalerträgen wird möglich (§ 20 Abs. 6 S. 3 EStG)
-> gilt ab dem 1. Januar 2022.
11.2 gilt ab dem 1. Januar 2022.Sparer-Pauschbetrag wird auf 1.000 EUR angehoben (§ 20 Abs. 9 EStG)
-> gilt ab dem 1. Januar 2023.
- Umsatzsteuer
- Unternehmereigenschaft
Der Begriff des Unternehmers wurde wie folgt ergänzt: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.
-> gilt ab dem 1. Januar 2023
- Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG)
Steuersatz von null Prozent auf Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen.
-> gilt ab dem 1. Januar 2023.
- Besteuerung der öffentlichen Hand (§ 27a Abs. 22a UStG)
Verlängerung der Übergangsfrist zur zwingenden Anwendung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand bis 2025.
-> gilt ab dem 1. Januar 2023.
- Berichterstattung von Zahlungsdienstleistern (§ 22g UStG)
Verpflichtung von Zahlungsdienstleistern zur Berichterstattung über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen.
-> gilt ab dem 1. Januar 2024.
- Bewertungsrecht
Ertrags- und Sachwertverfahren
- Anpassung des Ertrags- und Sachwertverfahrens für die Bewertung bebauter Grundstücke.
- Anpassung der Bewertung von Erbbaurechtsfällen sowie Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden.
- Änderung der Liegenschaftszinssätze (§ 188 Abs. 2 S. 2 BewG) sowie Wertzahlen für das Sachwertverfahren (§ 191 S. 2 BewG) zur Angleichung an das aktuelle
-> gilt für Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2022.
Lesen Sie auch unseren Newsletter vom 21.10.2022 zum Thema „Änderung der Immobilienbewertung – Handlungsbedarf zum Jahresende?“
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