Die Volksbank Raiffeisenbank Nürnberg eG („VR Bank Nürnberg“) hat Presseberichten zufolge eine Reihe von Sparverträgen gekündigt. Unter der Bezeichnung „VR-Sparplan 3+“ oder „VR-Sparplan 4+“ versprechen diese Sparkonten Zinsen in Höhe von 3 % bzw. 4% pro Jahr für die Bankkunden. Die VR Bank Nürnberg wurde bereits durch den Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) aufgrund dieses Vorgehens abgemahnt. Nach Auffassung der Kanzlei Sonntag & Partner ist das Vorgehen der VR Bank Nürnberg in diesem Zusammenhang rechtswidrig. Betroffene Kunden sollten die Kündigung ihres Sparvertrags deshalb nicht einfach hinnehmen, sondern können sich durch einen auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nach Ansicht von Sonntag & Partner mit einer Sachverhaltskonstellation vergleichbar, bei der das Oberlandesgericht Stuttgart das Vorgehen eines anderen Kreditinstituts als unzulässig bewertet hat.
VR Bank Nürnberg will sich von gut verzinsten Sparplänen lösen
Eine Reihe von Kunden der VR Bank Nürnberg haben in der letzten Zeit die Kündigung von gut verzinsten Sparverträgen erhalten. Betroffen sind Sparverträge, die teilweise vor Jahrzehnten abgeschlossen wurden und garantierte Zinszahlungen in Höhe von 3% bzw. 4% an die Kunden der VR Bank Nürnberg vorsehen. Auf Grund der zwischenzeitlichen Zinsentwicklung liegen die vertraglich garantierten Zinssätze damit deutlich über der aktuellen Verzinsung von Spareinlagen.
Mit diesen Zinszahlungen soll nach dem Willen der VR Bank Nürnberg zum 31. Dezember 2016 in vielen Fällen Schluss sein. Das Kreditinstitut begründet die Kündigungen mit einem dreimonatigen Kündigungsrecht der VR Bank Nürnberg, das sich aus den Sparern nachträglich zugesandten „Sonderbedingungen für den Sparverkehr“ ergeben soll. Mit der Kündigung wurde den Kunden angeboten, das bis zu diesem Zeitpunkt angesparte Guthaben für die Laufzeit von einem Jahr auf ein schlechter verzinstes Festgeldkonto der VR Bank Nürnberg zu übertragen.
Abmahnung durch den Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV)
Das Vorgehen der VR Bank Nürnberg dürfte nicht nur bei vielen der eigenen Kunden auf wenig Gegenliebe stoßen. Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat die VR Bank Nürnberg bereits abgemahnt und aufgefordert, diese Kündigungen zu unterlassen.
Kein Kündigungsrecht der VR Bank Nürnberg
Nach Auffassung der Kanzlei Sonntag & Partner besteht in diesen Fällen unter keinerlei rechtlichem Gesichtspunkt ein Kündigungsgrund für die VR Bank Nürnberg. In den der Kanzlei Sonntag & Partner vorliegenden Unterlagen zu einem Sparvertrag „VR-Sparplan 3+“ hat die VR Bank Nürnberg ausdrücklich einen Mindestzins von 3% über die gesamte Laufzeit garantiert. Dabei heißt es wörtlich: „Sie können die garantierte Mindestverzinsung bis zu 25 Jahre lang nutzen!“
Oberlandesgericht Stuttgart: Banken sind an Leistungsbeschreibungen gebunden
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Urteil (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015, Az. 9 U 31/15) zu einem nach Ansicht der Kanzlei Sonntag & Partner vergleichbaren Sachverhalt ausdrücklich festgehalten, dass eine Bank, die eine solche Leistungsbeschreibung in einem Werbeflyer vornimmt, hieran gebunden ist. Denn: Entsprechende Aussagen zu Laufzeit und Verzinsung haben den Charakter einer Vertragsbedingung.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in der genannten Entscheidung ferner festgehalten, dass sich für das Kreditinstitut weder aus den Sonderbedingungen für den Sparverkehr noch, aus den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Kündigungsrechte vor Ablauf der Spardauer für das Kreditinstitut ergeben.
So hält das Oberlandesgericht Stuttgart in diesem Zusammenhang im besagten Urteil fest:
„(…) Damit wäre es unvereinbar, wenn die Beklagte berechtigt wäre, das Vertragsverhältnis während der vereinbarten Zeit, innerhalb derer die Verpflichtung des Sparers von monatlichen Einzahlungen besteht, durch eine ordentliche Kündigung zu beenden. Dann bliebe es der Beklagten überlassen, dem Sparer die vertraglich vereinbarte Möglichkeit der Ansammlung der Anlage von Vermögen zu nehmen. (…) Denn damit will die Beklagte die Sparer zur langfristigen, regelmäßigen Einzahlung veranlassen, ohne das der Erhalt dieser in Aussicht gestellten Vorteile vertraglich gesichert wären.“
Und an anderer Stelle:
„ (…) Mit der Gestaltung hat die Beklagte selbst Anreize für eine langfristige Vermögensüberlassung geschaffen. Erklärter Zweck des S-S.-Vorsorgesparens war der langfriste Vermögensaufbau der Sparer. Mit diesem Zweck ist ein jederzeitiges dreimonatiges Kündigungsrecht der Sparkasse nicht vereinbar.“
Unterstützung durch einen auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt
Betroffene Sparer sollten, sofern ihnen eine Kündigung zugegangen ist, diese nicht tatenlos hinnehmen, sondern sich an einen auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.
Sehr gerne steht Ihnen das Bankrechtsteam von Sonntag & Partner für nähere Informationen zur Verfügung.
Dr. Konrad Kern, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Stefan Hösler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht