Aktuelles zur Umsatzsteuer
Durch ein Urteil des Finanzgerichts München könnten sich umsatzsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten für Gesellschaften mit Umsätzen ergeben, die den Vorsteuerabzug ausschließen (Immobilien-, Versicherungs-, Finanz-, Gesundheitsbranche, soziale Einrichtungen etc.).
In seinem Urteil vom 13.3.2013 (Az. 3 K 235/10) erweitert das Finanzgericht den Kreis der möglichen Organgesellschaften auf kapitalistisch strukturierte Personengesellschaften. Das Finanzgericht urteilte damit entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der gesetzlichen Regelung zur Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Das deutsche UStG verstoße nach Auffassung des Gerichts gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtsformneutralität, wenn es den Kreis der Organgesellschaften auf juristische Personen beschränkt. Infolgedessen erachtet das Finanzgericht zumindest für kapitalistisch strukturierte Personengesellschaften eine unmittelbare Berufung auf die MwStSystRL für möglich, sofern diese finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert sind.
Gegen das Urteil des FG wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. V R 25/13). Es bleibt abzuwarten, ob sich dieser der Auffassung des Finanzgerichts anschließt oder ggf. den EuGH anruft. Insoweit besteht weiterhin Rechtsunsicherheit. Die Finanzverwaltung hat sich hierzu bislang noch nicht geäußert, ist aber an die gegenteilig lautende gesetzliche Regelung gebunden.
Aus dem Urteil ergeben sich damit keine Risiken für die Fälle, in denen derzeit mangels juristischer Person keine Organschaftsfolgen gezogen werden. Inwiefern eine unmittelbare Berufung auf Gemeinschaftsrecht günstig ist, so dass eine Organschaft begründet würde, müsste im Einzelfall überprüft werden. Den Unternehmen stünde insoweit ein Wahlrecht zwischen dem nationalen und dem europäischen Recht zu.
Dr. Stefanie Becker, Sonntag & Partner