Aktuelles zur Umsatzsteuer
Geschäftsveräußerungen im Ganzen unterliegen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Voraussetzung ist, dass ein Betrieb oder ein Teilbetrieb von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer übertragen wird und der Erwerber dessen Fortführung beabsichtigt. Die Zurückbehaltung unwesentlicher Wirtschaftsgüter ist regelmäßig unbeachtlich. Werden wesentliche Wirtschaftsgüter zurückbehalten, kann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen dennoch vorliegen, sofern durch anderweitige Maßnahmen sichergestellt wird, dass der Erwerber das Unternehmen fortführen kann. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof eine Nutzungsmöglichkeit der wesentlichen Grundlagen durch einen langfristigen (mind. über acht Jahre unkündbaren) Miet- oder Pachtvertrag als ausreichend erachtet. Die Finanzverwaltung hatte sich bislang dieser Auffassung angeschlossen.
Bereits mit Urteil vom 18. Januar 2012 hatte der Bundesfinanzhof seine Auffassung entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch auf kurzfristig kündbare Vermietungen über unbestimmte Zeit ausgedehnt, sofern die tatsächlich übertragenen Sachen hinreichend sind, damit der Erwerber seine unternehmerische Tätigkeit hiermit fortführen kann. Die Finanzverwaltung hat sich nun in einem aktuellen Schreiben vom 24.10.2012 dieser Sichtweise für alle noch offenen Fälle angeschlossen. Sie beanstandet es jedoch nicht, wenn Unternehmer für vor dem 1. Januar 2013 ausgeführte Umsätze einvernehmlich davon ausgehen, dass bei der Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Rahmen unbefristeter Miet- oder Pachtverhältnisse die Voraussetzungen für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vorlagen.