Aktuelles zur Umsatzsteuer
Die Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen setzen voraus, dass der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand befördert oder versendet. Die Beförderung bzw. Versendung kann dabei entweder durch den liefernden Unternehmer, durch den Abnehmer, durch einen beauftragten Dritten oder verteilt auf mehrere dieser Personen erfolgen. Im letzteren Fall spricht man von einem sog. gebrochenen Transport. Wer Kosten und Gefahr des Transports trägt ist unerheblich.
Beispiel eines gebrochenen Transports: Der deutsche Unternehmer A verkauft eine Maschine an den finnischen Unternehmer B. Sie vereinbaren, dass A die Maschine mit eigenem LKW bis zum Hafen nach Rostock befördert. Vier Tage später wird die Maschine im Auftrag des B nach Finnland verschifft. Am Zielhafen übernimmt B die Maschine und transportiert sie mit eigenem LKW in sein Werk.
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