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Bisherige Entwicklungen
Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug muss eine Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG genügen. Sind diese Angaben unzutreffend, unvollständig oder fehlen sie gänzlich, führt dies zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Eine nachträgliche Korrektur bzw. Ergänzung der Rechnung ist möglich, jedoch wirkte diese nach Ansicht der Finanzverwaltung sowie der (nationalen) Rechtsprechung erst in dem Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungskorrektur. Ein Vorsteuerabzug war damit zwar möglich, jedoch verblieb es ggf. bei einer Zinsbelastung nach § 233a AO.
Mit Urteil vom 15.09.2016 (C-518/14 – Senatex) hat der EuGH entschieden, dass einer Rechnungskorrektur grundsätzlich eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung zukommt. Aufgrund des Neutralitätsgrundsatzes komme eine steuerliche Belastung mit Nachzahlungszinsen nicht in Betracht.
Jedoch traf der EuGH keine Aussage dahingehend, welche Anforderungen an ein Abrechnungsdokument zu stellen sind, damit diese als berichtigungsfähige Rechnung angesehen werden kann.
Entscheidung des BFH vom 20.10.2016 (V R 26/15)
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH nunmehr ebenfalls eine Rückwirkung der Rechnungskorrektur bejaht.
Darüber hinaus hat er in seinem Urteil konkretisiert, welche Mindestanforderungen das jeweilige Abrechnungsdokument enthalten muss, damit es als berichtigungsfähige Rechnung im Sinne des UStG anerkannt werden kann. Demnach muss das Dokument mindestens Angaben
• zum Rechnungsaussteller,
• zum Leistungsempfänger,
• zur Leistungsbeschreibung,
• zum Entgelt und
• zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer
enthalten. Ausreichend ist dabei, dass diese Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichzustellen wären.
Im Hinblick auf die zeitliche Grenze einer Rechnungskorrektur hat der BFH festgelegt, dass diese noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht möglich sein soll.
Praxisauswirkungen
Die Konkretisierungen des BFH im Hinblick auf die Mindestanforderungen einer berichtigungsfähigen Rechnung stellen einen weiteren positiven Schritt in Richtung Rechtssicherheit für den Unternehmer dar. Trotz der großzügigen Frist für die Berichtigung von Rechnungen sollte – sofern eine Korrektur notwendig sein sollte – diese möglichst zeitnah erfolgen. Dadurch kann vermieden werden, dass eine Korrektur nicht durchgeführt werden kann, weil der Rechnungsempfänger nicht mehr existent ist und somit die berichtigte Rechnung nicht mehr erhalten kann.
Zudem sollten im Rahmen von Rechnungskorrekturen Stornierungen der ursprünglichen (fehlerhaften oder unvollständigen) Rechnungen mit anschließender Ausstellung neuer Rechnungen vermieden werden. In diesem Fall besteht das Risiko, dass dies nicht als Korrektur der ursprünglichen Rechnung, sondern als eine vollständige Neuausstellung einer Rechnung qualifiziert wird, der keine Rückwirkung zukommt.
Martha Klink, Rechtsanwältin, Steuerberaterin