Handlungsbedarf für Alt- und Neuverträge
Durch das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ hat der Gesetzgeber die Vorschriften über die ertragsteuerliche Organschaft reformiert.
Hintergrund der Gesetzesänderung
In der Vergangenheit haben unklare Formulierungen zur Verlustübernahmepflicht des Organträgers in Gewinnabführungsverträgen und Auslegungsstreitigkeiten häufig dazu geführt, dass steuerliche Organschaften gescheitert sind. Die Neuregelung bezweckt daher eine Erleichterung bei der Erfüllung der Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft.
Das Gesetz beinhaltet in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG n. F. neue formale Anforderungen an die vertragliche Regelung der Verlustübernahmepflicht in Gewinnabführungsverträgen mit Organgesellschaften (Kapitalgesellschaften), die keine Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien sind. Nach der Neuregelung muss ein Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH als Organgesellschaft hinsichtlich der Regelungen zur Verlustübernahmepflicht des Organträgers einen sog. dynamischen Verweis auf die Vorschriften des § 302 Aktiengesetz (AktG) enthalten.
Mehr Informationen finden Sie in der PDF Datei der Sonderinformation
- Neufassung
- Zeitliche Anwendung
- Übergangsregelung mit Heilungsmöglichkeit für Altverträge
- keine neue 5 jährige Mindestlaufzeit
- Handlungsempfehlung
Dr. Barbara Albrecht, Rechtsanwältin
Ellen Bornträger, Steuerberaterin