Aktuelles zur Umsatzsteuer
Reparaturen an beweglichen körperlichen Gegenständen können in Form einer Werklieferung oder Werkleistung erbracht werden. Die Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung bereitet in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Von Bedeutung ist sie insbesondere für die Ermittlung des Leistungsortes und der Anwendung einer Steuerbefreiung.
Das BMF hat in einem aktuellen Schreiben eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt, die eine erleichterte Abgrenzung für Unternehmer bedeutet. Sofern eine Abgrenzung nicht zweifelsfrei danach möglich ist, ob nach der Sicht des Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung überwiegen, kann das Verhältnis des Wertes der Arbeit bzw. des Arbeitserfolges zum Wert der beschafften Stoffe als Anhaltspunkt dienen. Es kann folglich von einer Werklieferung ausgegangen werden, wenn der Entgeltanteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % des für die Reparatur berechneten Gesamtentgelts beträgt. Diese bislang lediglich für Reparaturen von Beförderungsmitteln gültige Vereinfachungsregelung bei der Unterscheidung zwischen Ausfuhrlieferung und Lohnveredelung wird damit künftig allgemein gültig. Der Umsatzsteueranwendungserlass wurde entsprechend angepasst.
Die Nichtbeanstandungsregelung soll für alle Leistungen gelten, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden.