Immer mehr Unternehmen bieten auf ihrem Betriebsgelände E-Ladestationen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen an. Viele Unternehmen sehen dies als Kundenservice bzw. als Teil der Bonifizierung von Mitarbeitern oder der so genannten CSR (Corporate Social Responsibility). Darüber hinaus sieht das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen ab dem 01.01.2025 verpflichtend vor, einen sogenannten Ladepunkt anzubieten. Das Thema wird also weiter an Bedeutung gewinnen.
Bei der Zurverfügungstellung von Strom aus Ladestationen sind allerdings die steuerlichen Auswirkungen in verschiedenen Steuerrechtsgebieten zu berücksichtigen. Trotz der Aktualität und großen Relevanz des Themas gibt es bisher kaum Äußerungen der Finanzverwaltung und keine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Ladestationen, so dass wir die wesentlichen steuerlichen Auswirkungen der Bereitstellung von E-Ladesäulen durch Unternehmer im Folgenden kurz darstellen möchten.
1. Bilanzierung der E-Ladestation
Bei der E-Ladestation selbst handelt es sich grundsätzlich um eine Betriebsvorrichtung, die mit Anschaffungskosten zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben ist. Die Kosten für Wartung und Instandhaltung der E-Ladestation sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben des Unternehmens.
2. Laden von betriebseigenen PKW
Werden an der betrieblichen Ladestation betriebseigene PKW geladen, entstehen weder bei der Einkommen- noch bei der Umsatzsteuer Besonderheiten. Der verbrauchte Strom ist als Betriebsausgabe abziehbar.
3. Abgabe des Stroms zum marktüblichen Preis
Bietet das überlassende Unternehmen den Strom entgeltlich zu einem marktüblichen Preis an, entstehen ebenfalls keine Besonderheiten.
Im Rahmen der Ertragsteuern ist der erzielte Erlös für das abgebende Unternehmen – unabhängig vom Abnehmer des Stroms – voll einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig.
Umsatzsteuerlich erzielt der Unternehmer durch die Abgabe des Stroms umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Dabei werden die Stromlieferungen und Dienstleistungen wie die Bereitstellung von E-Ladesäulen als eine einheitliche Lieferung behandelt.
4. Unentgeltliche bzw. verbilligte Stromabgabe
Stellt das Unternehmen den Strom unentgeltlich bzw. verbilligt zur Verfügung, ist wie folgt zu unterscheiden:
- Laden Arbeitnehmer des Unternehmens ihre E-Fahrzeuge unentgeltlich an der E-Ladesäule des Arbeitgebers, liegt in Höhe des Strombezugs grundsätzlich ein lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtiger Sachbezug vor. Allerdings ist das kostenlose Aufladen von Elektroautos im Unternehmen lohnsteuer- (§ 3 Nr. 46 EStG) und sozialversicherungsfrei (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).Umsatzsteuerlich ist bei der unentgeltlichen Stromabgabe an Arbeitnehmer grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern, sofern nicht im Einzelfall bereits der Vorsteuerabzug aus dem Bezug des Stroms (ganz oder teilweise) ausgeschlossen ist, weil der Strom ausschließlich für diesen Zweck erworben wurde.
- Laden nicht angestellte Gesellschafter einer Körperschaft (also v.a. einer GmbH) ihren privaten PKW unentgeltlich an der Ladesäule „ihrer“ Gesellschaft, gilt dies als so genannte verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an ihren Gesellschafter. Diese muss mit der Körperschaftsteuererklärung erklärt werden. Die anfallende Kapitalertragsteuer ist unabhängig davon im Zeitpunkt jedes einzelnen Ladevorgangs einzubehalten und abzuführen. Der Gesellschafter muss die Einnahmen aus Gewinnausschüttungen in seiner Einkommensteuererklärung angeben.Laden Einzelunternehmer bzw. nicht angestellte Gesellschafter von Personengesellschaften (z.B. einer OHG, KG usw.) ihren privaten PKW unentgeltlich an der betrieblichen Ladesäule, stellt der Strombezug eine Entnahme dar, die dem Einkommen hinzuzurechnen ist.Im Hinblick auf die Umsatzsteuer gelten grundsätzlich die oben dargestellten Ausführungen zur unentgeltliche Stromabgabe an Arbeitnehmer entsprechend.
- Laden sonstige Personen, also v.a. Kunden, Geschäftspartner, Lieferanten usw. ihre jeweiligen Fahrzeuge unentgeltlich an der betrieblichen Ladesäule eines anderen Unternehmers, stellt der unentgeltliche Strombezug steuerlich grundsätzlich ein Geschenk dar. Dabei sind Geschenke bis zu einem Wert von 10 € voll und Geschenke über einem Wert von 50 € grundsätzlich nicht abzugsfähig. Geschenke im Wert von 10 € bis 50 € können pauschal nach § 37b EStG versteuert werden.Umsatzsteuerlich wird die kostenlose Abgabe von Strom aus Ladestationen an fremde Dritte je nach Einzelfall entweder als eigenständige Lieferung oder als Nebenleistung betrachtet, die das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Die genaue Einordnung sollte individuell geprüft werden. Dabei sind Geschenke bis zu 50 € (ohne Umsatzsteuer) nicht steuerbar und haben keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug. Bei Geschenken über 50 € entfällt grundsätzlich das Vorsteuerabzugsrecht. im Übrigen ist eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.
5. Stromsteuer
Unternehmen, die Strom für Elektrofahrzeuge aus erworbenen und damit bereits besteuertem Strom bereitstellen, gelten nicht als Stromlieferanten, sondern als Endverbraucher. Damit fällt bei der Bereitstellung von angekauftem Ladestrom an Mitarbeiter oder Dritte auf dem Betriebsgelände in der Regel keine zusätzliche Stromsteuer an.
Werden Ladestationen hingegen auch mit eigen erzeugtem Strom aus Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken betrieben, gilt das Unternehmen als Versorger und bedarf grundsätzlich einer entsprechenden Einzelerlaubnis des Hauptzollamtes. Eine Ausnahme gilt für Anlagen bis zu 1 MW bzw. hocheffizienten KWK-Anlagen bis 50 kW. Zudem ist Strom von Anlagen bis zu 2 MW von der Stromsteuer befreit, wenn er vor Ort verbraucht oder an Letztverbraucher geliefert wird.
Ihre Ansprechpartner
Bernd Hoch | Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater
Eileen Danner | Rechtsanwältin, Steuerberaterin
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt
Steuerliche Behandlung von E-Ladestationen