Seit 2010 hat der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen verbessert.
Die Krankenversicherungsbeiträge in Höhe der Basisversorgung können in der Regel in voller Höhe geltend gemacht werden, während sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen sowie zu bestimmten Lebensversicherungen) nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge abzugsfähig sind. Da jedoch die Höchstbeträge regelmäßig durch die Krankenversicherungsbeiträge bereits überschritten werden, gehen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen oft ins Leere.