Sonderinformation: Straffreiheit bei Selbstanzeige
Donnerstag, 23 September 2010 / Published in archiv., news.
Die Regelungen gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO zur strafbefreienden Selbstanzeige sehen vor, dass derjenige insoweit straffrei wird, der in Fällen der Steuerhinterziehung unvollständige oder unterlassene Angaben nachholt.