Schon zum 12. März 2025 führte die USA Sonderzölle in Höhe von 25% auf Stahl- und Aluminiumwaren sowie zum 3. April 2025 ebenfalls in Höhe von 25% auf Kraftfahrzeuge ein. Dieser Zollsatz soll spätestens ab dem 3. Mai 2025 auch für Kraftfahrzeugteile gelten.
Zusätzlich verabschiedete der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, Donald J. Trump, am 2. April 2025 per sog. Executive Order generelle Zölle auf alle US-Importe. Die USA sieht sich durch die Wirtschaftspolitik ihrer Handelspartner in ihrer nationalen Sicherheit und Wirtschaft bedroht und will durch die „Ausgleichszölle“ eine Gleichheit im Handelsverkehr herstellen. Viele Länder wurden hierbei mit einem eigenen Steuersatz belastet, um die nach Sicht der USA bereits bestehenden Zölle und Handelshemmnisse des jeweiligen Landes abzubilden. Dabei wurden Zollsätze von bis zu 50% festgelegt.
Ab dem 5. April 2025 um 12:01 Uhr ET (18:01 Uhr CEST) wird ein zusätzlicher Basiszoll in Höhe von 10% auf alle in die USA importierten Waren erhoben. Dies umfasst sowohl eingeführte Waren als auch diejenigen Waren, die aus dem Zolllager zum Verbrauch entnommen werden.
Ab dem 9. April 2025 um 12:01 Uhr ET (18:01 Uhr CEST) soll dann anstatt des Basiszolls auf alle importierten bzw. dem Zolllager entnommenen Waren der individuelle (Straf-)Zollsatz entsprechend Anhang I zur Executive Order für die jeweiligen Handelspartner (z.B. 20% für die EU bzw. 32% für die Schweiz) eingeführt werden.
Die (Straf-)Zölle gelten zusätzlich zu allen anderen Zöllen, Gebühren, Steuern, Abgaben oder Kosten, die bereits anfallen.
Die Zölle werden auf unbestimmte Zeit eingeführt. Eine Abschaffung soll erst wieder erfolgen, wenn die Wirtschaft der USA nicht mehr bedroht ist.
Anhang II zur Executive Order
In Anhang II zur Executive Order werden Waren aufgeführt, die nicht der pauschalen Besteuerung unterliegen sollen. Darunter z. B.:
US-Anteil
Grundsätzlich gelten die Zölle nur für den Nicht-US-Anteil einer Ware, sofern mindestens 20% des Warenwertes aus den USA stammen. Der US-Anteil bezieht sich auf den Wert eines Artikels, der denjenigen Warenkomponenten zuzurechnen ist, die vollständig in den USA hergestellt oder dort wesentlich verändert wurden. Damit einher geht die Berechtigung der Zollbehörde dementsprechende Informationen und Unterlagen über einen importierten Gegenstand zu fordern.
„De-minimis“-Regel zeitweise wieder in Kraft
Nach der „De-minimis“-Regel konnten Sendungen im Wert von unter 800 US-Dollar in einem vereinfachten Abfertigungsverfahren zoll- sowie steuerfrei eingeführt werden. Diese Reglung wurde aufgrund der Ausnutzung der Regelung zur Umgehung von Verbraucherschutzvorschriften sowie Schutzzöllen ausgesetzt. Diese Aussetzung wurde mit der Executive Order zunächst so lange aufgehoben, bis bei den US-Zollbehörden angemessene Systeme implementiert wurden, um die Verarbeitung und Einziehung der Zolleinnahmen für diese Sendungen sicherzustellen.
Die EU kündigte zwar an, zunächst Verhandlungen mit den USA eingehen zu wollen, bereitet sich jedoch gleichzeitig auf Gegenmaßnahmen vor.
Die bereits während der ersten Amtszeit von Donald Trump eingeführten Zusatzzölle wurden turnusgemäß bis 14. April 2025 ausgesetzt. Diese Aussetzung wird, nach den ersten Strafzöllen auf Aluminium und Stahl nicht verlängert, sodass die Zusatzzölle (auch für Waren aus anderen Ländern als den USA) ab dem 15. April 2025 wieder in Kraft treten sollen. Zudem sind ebenfalls ab Mitte April weitere Zölle auf amerikanische Agrarprodukte (z.B. Gemüse, Rindfleisch, Nüsse, Eier, Milchprodukte, Zucker) geplant.
Für den Fall von entsprechenden Gegenmaßnahmen (z.B. Einfuhrzölle auf US-Exporte) hat Donald J. Trump in der Executive Order bereits entsprechende Anpassungsmöglichkeiten geregelt, wonach die (Straf-)Zölle erhöht bzw. deren Geltungsbereich erweitert werden kann. Dies kann neben der andauernden Unsicherheit im Hinblick auf die Beständigkeit der aktuellen zollrechtlichen Lage zu einer entsprechenden Zollspirale führen.
Bei Importen in und Exporten aus den USA muss daher ab sofort auf zusätzliche (Basis-, Straf- oder Sonder-)Zölle geachtet werden.
Es empfiehlt sich daher
Hier stehen wir Ihnen gerne auch mit unseren US-Kollegen aus dem MOORE Global - Netzwerk zur Verfügung.
Aufgrund der aktuell angespannten Lage sind die Entwicklungen stets im Blick zu behalten, um im Zweifel kurzfristig entsprechend reagieren zu können. Wir werden Sie daher über die jeweiligen Neuerungen auch weiterhin laufend informieren.
Ihre Ansprechpartner
Wolfgang Löhr | Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater
Eileen Danner | Senior Managerin, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachberaterin für Zölle und Verbrauchsteuern
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