Aktuelles zur Umsatzsteuer
Erbringt ein deutscher Unternehmer Lieferungen insbesondere an Privatpersonen in anderen EU-Staaten, verlagert sich der Leistungsort dieser Lieferungen von Deutschland in den anderen EU-Staat, sobald die jeweilige Lieferschwelle des EU-Staates überschritten wird (sog. Versandhandelsregelung). Deutsche Unternehmer müssen sich im entsprechenden EU-Staat für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen, in den Rechnungen an Stelle der deutschen Umsatzsteuer die Umsatzsteuer des jeweiligen Mitgliedstaates ausweisen und die Umsatzsteuer an das ausländische Finanzamt abführen.
Wird trotz Überschreiten der Lieferschwelle eine Registrierung nicht vorgenommen und kommt es in den Folgejahren zu einer Aufdeckung des Sachverhalts kann dies zu erheblichen Umsatzsteuernachforderungen aus dem EU-Ausland führen. Scheitert eine Rechnungsberichtigung, kann es schließlich zu einer finalen Doppelbelastung mit deutscher und ausländischer Umsatzsteuer kommen, da die fehlerhaft ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer aufgrund des gesonderten Ausweises in der Rechnung weiterhin geschuldet wird.
Mehr Informationen finden Sie in der PDF Datei der Sonderinformation.
Dr. Stefanie Becker, Sonntag & Partner