Das Wachstumschancengesetz wurde ursprünglich am 17. November 2023 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat rief am 24. November 2023 den Vermittlungsausschuss an, welcher am 21. Februar 2024 zu einem Ergebnis kam, welches der Bundestag am 23. Februar 2024 bestätigte.
Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt.
Nachstehend möchten wir Ihnen einen Überblick über die relevanten geplanten Änderungen geben.
Einkommensteuer | Bisherige Regelung | Neue Regelung |
Geschenke an Geschäftsfreunde | Sofern Geschenke an Geschäftsfreunde die Freigrenze von 35 € übersteigen, sind die Aufwendungen nicht abziehbare Betriebsausgaben. | Die Freigrenze wird auf 50 € erhöht werden. WJ nach 31.12.2023 |
Private Nutzung von Elektrofahrzeugen | Die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung ist bei Kfz, die keine CO2-Emissionen haben, nur ein Viertel des Bruttolistenpreises sofern der Bruttolistenpreis des Kfz nicht mehr als 60.000 € beträgt. | Der Bruttolistenpreis wird auf 70.000 € erhöht. Anschaffungen nach dem 31.12.2023 |
Degressive Abschreibung | Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens konnten bis zum 31.12.2022 degressiv abgeschrieben werden. | Die degressive Abschreibung wird befristet weiter Anwendung finden. Anschaffungen/Herstellung nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 |
Degressive Abschreibung für Wohngebäude | Aktuell können (Wohn-)Gebäude grundsätzlich nur linear nach den typisierten AfA-Sätzen abgeschrieben werden. | Degressive Abschreibung in Höhe von 5 % für Wohngebäude. Beginn der Herstellung (Datum lt. Baubeginnsanzeige) bzw. obligatorischer Vertrag der Anschaffung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 |
Sonderabschreibung | Für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann unter Umständen eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % vorgenommen werden. | Die Sonderabschreibung wird auf bis zu 40 % erhöht werden. Anschaffungen nach dem 31.12.2023 |
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau | Bislang für Herstellungen nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2027 mit einer Begrenzung der AK/HK pro Quadratmeter auf 4.800 € und einer BMG für die Sonderabschreibung von max. 2.500 € je Quadratmeter. | – Sonderabschreibungen sind für Neubauten mit Herstellung vor dem 01.10.2029 möglich. – Die Begrenzung der AK/HK wird auf 5.200 € je m² erhöht. – Die BMG für Sonderabschreibungen wird auf max. 4.000 € je m² erhöht. ab VZ 2023 |
Erweiterter Verlustvortrag | Aktuell können Verluste uneingeschränkt in Höhe von 1 Mio. € (2 Mio. € bei Ehegatten) und darüber hinaus mit 60 % auf den verbleibenden Gesamtbetrag der Einkünfte vorgetragen werden. | Erhöhung des erweiterten Verlustvortrags auf 70 % für die VZ 2024 bis 2027. Die Änderung gilt auch für die Körperschaftsteuer. VZ 2024-2027 |
Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte | Der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften ist steuerfrei, sofern dieser den Betrag von 600 € nicht übersteigt | Die Freigrenze wird auf 1.000 € erhöht. Ab VZ 2024 |
Folgende Maßnahmen wurden im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes umgesetzt:
– Anpassung der Regelungen zur Zinsschranke
– Keine Besteuerung der sog. „Dezemberhilfe“
Folgende Maßnahmen wurden nicht umgesetzt:
– Freigrenze in Höhe von 1.000 € bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
– Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 € sowie Erweiterung des Sammelpostens
– Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
– Erweiterter Verlustrücktrag
– Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 €
– Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen
Körperschaftsteuer | Bisherige Regelung | Neue Regelung |
Option zur Körperschaftbesteuerung | – Nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften steht die Optionsmöglichkeit zu. – Unklar war, ob die Option möglich ist, wenn die Anteile an der Komplementärin der optierenden KG eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt und in die KG eingebracht werden muss. | – Alle Personengesellschaften können zur KSt optieren, so z. B. auch GbR. – Die Option scheitert nicht daran, dass die Anteile an der Komplementärin nicht eingebracht werden. – Zufluss von Ausschüttungen bei beherrschenden Gesellschaften erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Entnahme. Ab dem Tag nach der Verkündigung |
Folgende Maßnahmen wurden im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes umgesetzt:
– Anpassung der Regelungen zur Zinsschranke
– Anpassung der Zinsschranken hinsichtlich der Gesellschafter-Fremdfinanzierung
Gewerbesteuer | Bisherige Regelung | Neue Regelung |
Erweiterte Grundstückskürzung | Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, können den darauf entfallenden Gewerbeertrag vollständig kürzen. Für die Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung ist es unschädlich, wenn die Einnahmen aus der Lieferung von Strom nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Grundstücksüberlassung sind. | Die Unschädlichkeitsgrenze wird auf 20 % erhöht. Ab EZ 2023 |
Folgende Maßnahmen wurden nicht umgesetzt:
– Erweiterter Verlustvortrag
Umsatzsteuer | Bisherige Regelung | Neue Regelung |
Obligatorische Verwendung der eRechnung | Keine Regelung | Fälle, in welchen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und wann die Verwendung einer Papierrechnung möglich bleibt. – Umsätze 01.01.2025 bis 31.12.2025 – Umsätze 01.01.2026 bis 31.12.2027 ab 01.01.2025 Hierzu gibt es demnächst eine Sonderinformation! |
Umsatzsteuervoranmeldungen | Unternehmen werden von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit, wenn die Steuer für das vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat. | Die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gilt, wenn die Steuer des vorangegangenen Jahres nicht mehr als 2.000 € betragen hat ab 2025 |
Umsatzsteuererklärung bei Kleinunternehmer | Auch Kleinunternehmer müssen eine Umsatzsteuererklärung abgeben. | Kleinunternehmer werden von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen befreit. Dies gilt insbesondere nicht, sofern innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, die unter § 13b UStG fallen, getätigt werden. ab 2024 |
Ist-Besteuerung | Die Möglichkeit die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzuführen, besteht bis Umsätzen bis 600.000 €. | Anhebung der Grenze auf 800.000 €. ab 2024 |
Abgabenordnung | Bisherige Regelung | Neue Regelung |
Buchführungspflicht | Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nicht ohnehin nach HGB zur Führung von Büchern verpflichtet sind, sind buchführungspflichtig, wenn sie mehr als 600.000 € Umsatz oder mehr als 60.000 € Gewinn machen. | Die Bagatellgrenzen wird wie folgt erhöht: – Umsatz: 800.000 € – Gewinn: 80.000 € WJ, die nach dem 31.12.2023 beginnen |
Folgende Maßnahmen wurden im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes umgesetzt:
– Anpassung an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
Folgende Maßnahmen wurden nicht umgesetzt:
– Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen
Forschungszulagengesetz | Bisherige Regelung | Neue Regelung |
Eigenleistungen eines Einzelunternehmers | Förderfähiger Aufwand in Höhe von max. 40 € je nachgewiesener Arbeitsstunde bei 40 Arbeitsstunden pro Woche. | Der förderfähige Aufwand wird auf 70 € je nachgewiesener Arbeitsstunde erhöht. ab Verkündigung Gesetz |
Förderung hinsichtlich der Abnutzung von Anlagevermögen | Aktuell sind nur Arbeitslöhne berücksichtigungsfähig, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen und Eigenleistungen eines Einzelunternehmers. | Erweiterung der förderfähigen Aufwendungen auf die genutzten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (AfA). ab Verkündigung Gesetz |
Auftragsforschung | Kosten für Auftragsforschung können in Höhe von 60 % als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden. | Die Höhe der förderfähigen Aufwendungen wird auf 70 % erhöht. ab Verkündigung Gesetz |
Bemessungsgrundlage | Die maximale Bemessungsgrundlage beläuft sich bis 30.06.2026 auf 4 Mio. € und danach auf 2 Mio. €. | Der Maximalbetrag wird unbefristet auf 10 Mio. € erhöht. ab Verkündigung Gesetz |
KMU-Unternehmen | Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 % der Bemessungsgrundlage | Unternehmen i. S. der KMU-Definition können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen ab Verkündigung Gesetz |
Sonstige Maßnahmen |
Folgende Maßnahmen wurden im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes umgesetzt:
– Erbschafts-/Schenkungssteuer
Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften und Fortgeltung des Transparenz-/Gesamthandsprinzip für die Erbschafts-/Schenkungssteuer
– Grunderwerbsteuer
Zeitliche Anpassung der Nichtanwendung des MoPeG für das Jahr 2024
Folgende Maßnahmen wurden nicht umgesetzt:
– Einführung einer Investitionsprämie
Ihr Ansprechpartner
Michael Ammer | Partner, Steuerberater
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt