Wasserschäden sind ein häufig auftretendes Phänomen, das regelmäßig mit erheblichen Sanierungskosten verbunden ist. Viele Haus- und Wohnungseigentümer fühlen sich insoweit durch ihre Wohngebäudeversicherung hinreichend abgesichert. Doch diese gefühlte Sicherheit kann trügerisch sein, da der von der Rechtsprechung angenommene Umfang des Versicherungsschutzes von der Einschätzung der betroffenen Haus- und Wohnungseigentümer abweichen kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über einen Fall zu entscheiden (Urteil des BGH vom 20.10.2021, Az. IV ZR 236/20), in dem es durch die Undichtigkeit einer Silikonfuge im Duschbereich einer Wohnung zu einem Wasserschaden kam. Der BGH hat hierzu angenommen, dass ein Versicherungsnehmer hierzu erkennen wird, dass bei einer undichten Fuge Wasser nicht aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen ausgetreten ist. Nach dem BGH wird ein Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen aber so verstehen, dass der Versicherungsschutz nur für Leitungswasser aus bestimmten, abschließend aufgezählten Quellen gilt. Für durch undichte Fugen im Bereich einer Dusche entstandene Wasserschäden besteht daher kein Versicherungsschutz.
Es kann also nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Wasserschäden durch undichte Fugen von der Wohngebäudeversicherung generell abgedeckt werden. Nachdem Silikonfugen ihre Dichtigkeit durch Alterung verlieren, hat die Entscheidung des BGH eine große praktische Bedeutung. Dies gilt insbesondere, weil sich Wasserschäden durch undichte Fugen schleichend entwickeln und oft eine längere Zeit unbemerkt bleiben, weshalb bis zur Entdeckung der Problematik bereits erhebliche Schäden entstanden sein können. Immobilieneigentümer und Vermieter sollten daher klären, ob ihre Wohngebäudeversicherung derartige Wasserschäden abdeckt oder der Versicherungsschutz wirtschaftlich vertretbar angepasst werden kann. Zudem sollte geprüft werden, ob Mieter vertraglich verpflichtet werden können, die Silikonfugen regelmäßig zu kontrollieren. Auch in Wohnungseigentümergemeinschaften sollten die Möglichkeiten geprüft werden, in welcher Form zur Begrenzung von Schadens- und Kostenrisiken auf die Rechtsprechung des BGH reagiert werden kann.
Die obigen Ausführungen sind allgemein gehalten und können Besonderheiten des Einzelfalls nicht berücksichtigen. Bei tatsächlicher Betroffenheit sind auf jeden Fall eine individuelle Analyse und Beratung erforderlich. Gerne stehen die Ihnen bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei hierfür zur Verfügung.
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