Aktuelles zur Umsatzsteuer
Der Vorsteuerabzug ist bereits bei Leistungsbezug (Empfang von sonstigen Leistungen und Erwerb von Gegenständen) anhand der beabsichtigten bzw. tatsächlichen Nutzung geltend zu machen. Dies gilt auch für Leistungen, die sofort verbraucht werden. Dabei setzt der Vorsteuerabzug grundsätzlich eine Zuordnung der Leistungen bzw. Gegenstände zum Unternehmen voraus.
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