TAX TUESDAY: Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

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Worum geht’s?

Nach dem Regierungsentwurf zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern soll zum 24. Oktober 2024 eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) eingeführt werden. Ab November 2024 sollen demnach stufenweise jedem wirtschaftlich Tätigen eine W-IdNr. zugeteilt werden.

Wirtschaftlich tätig können sowohl natürliche Personen – sofern sie tatsächlich wirtschaftlich tätig sind – aber auch juristische Personen sowie Personenvereinigungen – und zwar unabhängig von ihrer konkreten Betätigung – sein.

Ziel der Einführung ist es, ein einheitliches und dauerhaftes Identifizierungsmerkmal zu schaffen, was zudem die Kommunikation mit und zwischen den Behörden erleichtern soll.

 

Aufbau der W-IdNr.

Die W-IdNr. ist im Grunde wie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) aufgebaut; bestehend aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern. Zusätzlich wird die W-IdNr. aber um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal – beginnend mit der Kennung 00001 – ergänzt, um mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ein und derselben wirtschaftlich tätigen Person besser unterscheiden zu können, d.h. jeder wirtschaftlich Tätige erhält für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit, jeden Betrieb und jede Betriebsstätte stufenweise ein eigenes Unterscheidungsmerkmal.

 

Vergabeverfahren

Die W-IdNr. wird stufenweise ab November 2024 vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingeführt und soll bis November 2026 abgeschlossen sein. Einer gesonderten Antragstellung des betroffenen Steuerpflichtigen bedarf es für die Vergabe indes nicht.

Stufe 1 (Wirtschaftlich Tätige mit USt-IdNr.):
Haben wirtschaftlich Tätige bis zum 30. November 2024 eine USt-IdNr. erhalten, dann stellt diese USt-IdNr. ab einem durch öffentliche Bekanntmachung festgelegten Stichtag ebenfalls die W-IdNr. dar. Dabei ist zu beachten, dass neben der öffentlichen Bekanntmachung im Bundessteuerblatt (BStBl. I; voraussichtlich im Oktober 2024) keine weitere Benachrichtigung erfolgen wird.

Stufe 2 (Wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr.):
Ab dem 01. Dezember 2024 erhalten wirtschaftlich Tätige die bis zum 30. November 2024 noch keine USt-IdNr. erhalten haben, aber bereits umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG sind, mittels elektronischer Mitteilung ihre W-IdNr.
Die elektronische Mitteilung der W-IdNr. erfolgt dabei grundsätzlich über das Elster-Portal. Daher ist für die erfolgreiche Bekanntgabe ein Elster-Benutzerkonto erforderlich. Liegt hingegen eine Bekanntgabevollmacht eines Beraters vor, so erfolgt die Mitteilung an den steuerlichen Vertreter.

Stufe 3 (Übrige wirtschaftlich Tätige):
Bei allen anderen wirtschaftlich Tätigen, die nicht von Stufe 1 oder 2 erfasst sind, erfolgt die Zuteilung einer W-IdNr. voraussichtlich ab 1. Juli 2025. Die Bekanntgabe erfolgt entsprechend Stufe 2.

Stufe 4 (Ausübung mehrerer wirtschaftlicher Tätigkeiten):
Bei der erstmaligen Zuteilung (Stufe 1 bis 3) wird die W-IdNr. mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 vergeben. Sollte ein wirtschaftlich Tätiger mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, vergibt das BZSt ab dem ersten Quartal 2026 weitere Unterscheidungsmerkmale. Hierzu erfolgt eine gesonderte Mitteilung.

 

Folgen

Die W-IdNr. muss in Zukunft als Identifizierungsmerkmal auf allen Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden angegeben werden. Allerdings bestehen bis dahin recht großzügige Übergangsregelungen. Es wird beispielsweise bis zum Abschluss der erstmaligen Zuteilung (voraussichtlich 2026) nicht beanstandet, wenn die W-IdNr. und die Unterscheidungsmerkmale nicht in den elektronischen Steuererklärungsvordrucken angegeben werden.

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