TAX TUESDAY: Neue Regelungen hinsichtlich grenzüberschreitender Finanzierungsbeziehungen ab 2024

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Worum geht’s?

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurden neue Regelungen in § 1 Abs. 3d und 3e AStG für inländische Unternehmen mit grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen eingeführt, die seit 01.01.2024 Anwendung finden.

Während § 1 Abs. 3d AStG eine Korrekturvorschrift für den Abzug von Aufwendungen aus einer grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehung darstellt, zielt § 1 Abs. 3e AStG auf Vermittlungen oder Weiterleitungen von Finanzmitteln innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe ab.

Der nachfolgende Beitrag beschränkt sich auf § 1 Abs. 3d AStG.

 

Grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen gem. § 1 Abs. 3d AStG 

Die Frage, ob eine grenzüberschreitende konzerninterne Finanzierungsbeziehung als fremdüblich anzusehen ist, richtet sich nach § 1 Abs. 3d AStG.

Demnach soll eine Finanzierungsbeziehung dem Grunde nach fremdüblich sein, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a)    Das inländische Unternehmen muss glaubhaft machen, beispielsweise mittels Cash Flow-Prognoserechnung, dass sie den Kapitaldienst (Zins- und Tilgungsleistungen) für die gesamte Laufzeit der Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbringen können (sog. Kapitaldiensttragfähigkeitstest).

b)    Zusätzlich muss glaubhaft gemacht werden, dass das Darlehen wirtschaftlich benötigt wird - beispielsweise mittels Liquiditäts- und Finanzplanung - und für den Unternehmenszweck verwendet wird (sog. Finanzmittelbedarfs- und Finanzmittelverwendungstest).

Daneben soll eine Finanzierungsbeziehung der Höhe nach fremdüblich sein, wenn der vereinbarte Zinssatz nicht den Zinssatz übersteigt, zu dem sich das Unternehmen unter Zugrundelegung des Gruppenratings am Markt finanzieren könnte. Das inländische Unternehmen hat aber die Möglichkeit glaubhaft zu machen, dass ein höherer Zinssatz im Einzelfall ebenfalls fremdüblich sein kann.

 

Folgen

Können die dargestellten Nachweise nicht glaubhaft gemacht werden, will die Finanzverwaltung die Finanzierungsaufwendungen in Höhe des fremdunüblichen Teils korrigieren. Den Steuerpflichtigen drohen damit eine höhere Steuerbelastung und die Gefahr einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung.

Um die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen zu gewährleisten, sollten Unternehmen mit grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Finanzierung entsprechende Dokumentationen über die Kapitaldienstfähigkeit und die wirtschaftliche Notwendigkeit und die Bestimmung der wesentlichen Darlehenskonditionen der Finanzierungsbeziehung anfertigen.

Zwar finden die Neuregelungen erst ab 01.01.2024 Anwendung. Jedoch ist darauf zu achten, dass auch bestehende grenzüberschreitende Finanztransaktionen auf die beschriebenen Grundsätze überprüft werden und ggf. notwendige Anpassungen vorgenommen werden bzw. entsprechende Dokumentationen erstellt werden sollten.

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