TAX TUESDAY: Verschärfung der Berichtigungspflichten von Steuererklärungen nach einer Betriebsprüfung

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Worum geht’s?

Mit Wirkung ab 01.01.2025 wurden die bestehenden Anzeige- und Berichtigungspflichten von Steuererklärungen nach § 153 AO erweitert.

Steuerpflichtige müssen demnach nicht mehr nur Steuererklärungen berichtigen, wenn sie nachträglich erkennen, dass Erklärungen unrichtig oder unvollständig waren.

Gemäß § 153 Abs. 4 AO müssen Steuererklärungen durch die Neuregelung künftig berichtigt werden, wenn nach einer Außenprüfung ein bestandskräftiger Steuerbescheid ergeht und der im Steuerbescheid berücksichtigte Sachverhalt aus der Außenprüfung Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen hat.

Zweck dieser Regelung ist es, Außenprüfungen zu beschleunigen, indem der Steuerpflichtige verpflichtet wird, Steuererklärungen selbständig an die Vorprüfung anzupassen, damit der Prüfer sich auf neue Sachverhalte konzentrieren kann.

Berichtigungspflichten gem. § 153 Abs. 4 AO

Bei § 153 Abs. 4 AO handelt es sich um eine Erweiterung der Berichtigungspflicht des Steuerpflichtigen. Die Norm bestimmt, dass eine Anzeige- und Berichtigungspflicht auch dann besteht, wenn im Rahmen einer Außenprüfung Prüfungsfeststellungen unanfechtbar in einem Steuer-, Feststellungs- oder Teilabschlussbescheid umgesetzt worden sind und die Prüfungsfeststellung auch für Steuererklärungen, die nicht Teil der Außenprüfung waren, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.

Das können andere, nicht geprüfte Steuerarten oder Feststellungen sein, aber auch Folgezeiträume von Steuerarten, die während der Außenprüfung geprüft wurden.

Die Erweiterung der Berichtigungspflicht wurde im Rahmen des DAC7-Umsetzungsgesetz vom 20. Dezember 2022 umgesetzt und soll für Steuern und Steuervergütungen gelten, die nach dem 31.12.2024 entstehen bzw. für die nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wird.

Folgen

  1. Werden infolge einer Außenprüfung Prüfungsfeststellungen unanfechtbar in einem Bescheid umgesetzt, sind Steuerpflichtige künftig dazu verpflichtet, die Feststellungen auszuwerten und auf die anschließenden Veranlagungsjahre zu übertragen.
  2. Des Weiteren ist empfehlenswert, mögliche Anzeige- und Berichtigungspflichten insbesondere für gleichgelagerte oder vergleichbare Sachverhalte proaktiv im Rahmen von Schlussbesprechungen abzustimmen und im Prüfungsbericht zu dokumentieren.
  3. Zu beachten bleibt, dass § 153 Abs. 4 AO nicht nur an steuerlich erhebliche Tatsachen anknüpft. Vielmehr können bereits abweichende Rechtsansichten des Betriebsprüfers eine Anzeige- und Berichtigungspflicht auslösen. Dies gilt dabei unabhängig davon, ob die Rechtsansicht des Prüfers rechtlich zutreffend ist oder nicht.
  4. Wird von einer Anzeige- und Berichtigungspflicht abgesehen, könnte dies steuerstrafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen. Ein Verstoß gegen die Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO ist als Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar. Ein Verstoß gegen die Nachforschungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO, der zu Steuerverkürzungen oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen führt, kann als leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) geahndet werden.

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