Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Absatz 1 GG) unvereinbar sind. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, eine Neuregelung zu treffen. Am 26.11.2019 wurde daraufhin das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes verabschiedet (BGBl 2910 I S 1794). Die Änderungen des Grundsteuergesetzes sind erstmals für Grundsteuern des Kalenderjahres 2025 anzuwenden. Eine frühere Festsetzung der neuen Grundsteuer wurde aufgrund der bundesweiten Neubewertung von ca. 36 Mio. wirtschaftlichen Einheiten im Hinblick auf den Zeit- und Personalbedarf als nicht umsetzbar beurteilt.
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