Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Auszahlung einer Energiepreispauschale (EPP) beschlossen. Die EPP ist eine Einmalzahlung, die Anspruchsberechtigten nur für den Veranlagungszeitraum 2022 gewährt wird.
Die Höhe der EPP beträgt 300,00 Euro. Die EPP ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.
Wenn eine Einkommensteuererklärung für 2022 eingereicht wird und die Voraussetzungen vorliegen, wird die EPP von Amts wegen im ESt-Bescheid festgesetzt; ein Antrag ist nicht erforderlich.
Die größte Gruppe der anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen sind die Arbeitnehmer. Um diesem Personenkreis eine zeitnahe Entlastung zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber entschieden, dass die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die EPP bereits im September 2022 auszuzahlen haben.
- In welchen Fällen müssen Sie die EPP an Ihre Arbeitnehmer auszahlen?
Arbeitnehmer erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder
- im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“ oder „Haushalts-scheckverfahren“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
- Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
Damit müssen Sie als Arbeitgeber zum 01.09.2022 überprüfen, bei welchen der bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer es sich um das erste Dienstverhältnis mit einer der Steuerklassen 1 bis 5 handelt. Diesen Beschäftigten müssen Sie als Arbeitgeber die Pauschale über den Arbeitslohn auszahlen.
- Wie erfahren Sie als Arbeitgeber bei Ihren geringfügigen Beschäftigten (Minijobber), dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt?
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (vgl. Musterbescheinigung). In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz dürfen Sie daher als Arbeitgeber die EPP nur dann an Ihre Arbeitnehmer auszahlen, wenn eine entsprechende Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt. Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die EPP trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.
Hinweis: Fordern Sie daher die Bestätigung frühzeitig bei Ihren Arbeitnehmern ein. Ohne Bestätigung des Arbeitnehmers keine Auszahlung! Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
- Wann zahlen Sie als Arbeitgeber die EPP an Ihre Arbeitnehmer aus?
Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich mit der Lohnabrechnung September 2022.
Geben Sie als Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP an den Arbeitnehmer davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht). Geben Sie als Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, können Sie ganz auf die Auszahlung an Ihre Arbeitnehmer verzichten.
Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.
- Ist die EPP lohnsteuerpflichtig?
Ja. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug. Bei der Lohnsteuerberechnung ist die EPP bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c Einkommensteuergesetz) nicht zu berücksichtigen. Hintergrund hierfür ist, dass auf entsprechende Lohnteile keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Um eine Vorfinanzierung der EPP durch den Arbeitgeber zu vermeiden, erhalten Sie die maßgeblichen Beträge bereits im Voraus. Arbeitgeber können daher die EPP für die Anzahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer
- bei monatlichem Anmeldungszeitraum bereits von der Summe der am
September 2022 fälligen Lohnsteuer (Lohnsteueranmeldung 08/2022) - bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022 und
- bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum Januar 2023
- in Abzug bringen.
Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird Ihnen der übersteigende Betrag von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto überwiesen.
Weitere Informationen zur EPP finden Sie in den FAQ´s des Bundesfinanzministeriums unter
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html
Gerne stehen wir Ihnen auch für weitere Fragen zur Verfügung.
Die obigen Ausführungen sind allgemein gehalten und können Besonderheiten des Einzelfalls nicht berücksichtigen. Bei tatsächlicher Betroffenheit sind auf jeden Fall eine individuelle Analyse und Beratung erforderlich. Gerne stehen die Ihnen bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei hierfür zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner
Robert Schäble | Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Michael Lissel | Steuerberater
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt
Information für Arbeitgebermandanten zur Energiepauschale