Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,
willkommen zu der 13. Ausgabe unseres Newsletters, der Sie über aktuelle Themen und relevante Entwicklungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts informiert. In der aktuellen Ausgabe unseres Newsletters informieren wir Sie über Entscheidungen aus dem Wettbewerbsrecht und IT-Recht. Hierbei haben wir den Fokus auf den Bereich des Online-Marketings gelegt. So stellen wir Ihnen kurz und gezielt einige wichtige rechtliche Rahmenbedingungen vor, die Sie stets im Blick behalten sollten.
Neues zum Kündigungsbutton
Seit dem 01. Juli 2022 sind gemäß § 312k BGB Online-Händler in der Pflicht, für entgeltliche Dauerschuldverhältnisse einen sog. „Kündigungsbutton“ auf der Website vorzuhalten, der gut lesbar, ständig verfügbar und unmittelbar zugänglich sein muss. Das LG München I entschied mit Urteil vom 10. Oktober 2023 (Az. 3 O 15098/22), dass der Kündigungsbutton für Verbraucher ohne Login erreichbar sein muss. Die konkrete Ausgestaltung des Kündigungsbuttons auf der Website von Sky Deutschland, bei dem der Kunde zuerst seine E-Mail-Adresse und sein Passwort angeben musste, um den Button zu erreichen, stufte das Landgericht als rechtswidrig ein.
Wettbewerbswidrige Produktwerbung
Das LG München I urteilte am 08. Dezember 2023 (Az. 37 O 2041/23), dass die Werbung mit den Aussagen „klimaneutrale Herstellung“ und „CO2 positiv“ ohne weitere erläuternde Zusätze für ein Bier wettbewerbswidrig sei. Auf der Verpackung des Getränks werde nicht ausreichend transparent über die Bewertungsmaßstäbe, aufgrund derer diese Äußerungen getroffen würden, informiert. Es reiche nicht aus, dass die notwendigen Informationen lediglich über einen QR-Code erreichbar seien.
Ebenso stufte das OLG Nürnberg die Aussage „reduziert deinen CO2-Fußabdruck“ für die Bewerbung eines Weins mit Beschluss vom 15. November 2023 (Az. 3 U 1722/23) als irreführend ein. In dem konkreten Fall werde die Reduzierung des CO2-Fußabdrucks nur durch die Herstellung der Flasche erzeugt, nicht jedoch durch den Wein selbst. Ein entsprechender Hinweis fehlte auf der Verpackung des Produktes.
Hinsichtlich der Werbung mit der Bezeichnung „Focus Kapseln“ für ein Nahrungsergänzungsmittel entschied das LG Berlin mit Urteil vom 13. Juli 2023 (Az. 52 O 408/22), dass es sich dabei um eine wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung handelt. Verbraucher könnten die Bezeichnung als Hinweis auf etwaige Vorteile des Produkt verstehen.
Bei der Werbung für ein Vergleichsportal für Mietwägen, das mit „Alle Anbieter“ wirbt, handelt es sich um eine wettbewerbswidrige Irreführung, wenn bei dem Preisvergleich nicht alle Unternehmen am Markt berücksichtigt werden. Dies entschied das LG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 01. September 2023 (Az. 3-10 O 11/23).
Neue Entscheidungen zur E-Mail-Werbung
Das LG Augsburg entschied mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 (Az. 044 S 2196/23), dass die Verlinkung der eignen Internetpräsenz (Website sowie Social-Media-Auftritte) in einer E-Mail erlaubt ist. Es handle sich dabei nicht um unerlaubte E-Mail-Werbung, da nicht für konkrete Produkte geworben wird. Zu beachten ist allerdings in diesem Zusammenhang, dass bereits das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom 15. September 2021 (Az. 5 U 35/20) in einem vergleichbaren Fall den Werbecharakter einer E-Mail-Signatur dem gegenüber bestätigt hatte. Es ist demnach stets Vorsicht geboten.
Sofern eine Abmahnung wegen unerlaubter Werbe-Nachrichten ausgesprochen wurde und durch ein Unternehmen weiterhin E-Mail-Werbung versendet wird, wirkt sich dies erhöhend auf den Streitwert aus. Dies entschied das KG Berlin mit Beschluss vom 20. Juni 2023 (Az. 5 W 6/23). Das Gericht setzt bei der ersten Werbe-E-Mail grundsätzlich einen Streitwert von EUR 3.000,00 an. Für jede weitere E-Mail erhöht sich dieser Streitwert um EUR 1.000,00, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Nachrichten vorliege. Bei ausgesprochener Abmahnung erhöht das Kammergericht den Streitwert jedoch um weitere EUR 3.000,00.
Zustimmung zu neuen Bank-AGB in Pop-Up-Fenster wettbewerbswidrig
Das LG Düsseldorf beschäftigte sich im Urteil vom 13. September 2023 (Az. 12 O 78/22) mit der konkreten Ausgestaltung der Zustimmung zu neuen Bank-AGB. In dem konkreten Fall erfragte die Bank die Zustimmung des Kunden im Rahmen eines Pop-Up-Fensters nach der Anmeldung zum Online-Banking. Der Kunde hatte dann lediglich die Wahlmöglichkeiten „Stimme zu“ und „Stimme nicht zu“. Dies stufte das Landgericht als wettbewerbswidrig ein. Es handle sich dabei um eine aggressive geschäftliche Handlung, da dem Verbraucher eine sofortige Entscheidung abverlangt werde.
Widerspruch gegen Verwaltungsakt kann nicht per einfacher E-Mail erfolgen
Das LSG Darmstadt entschied mit Urteil vom 18. Oktober 2023 (Az. L 4 SO 180/21), dass der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt (hier: Sozialhilfebescheid) nicht per einfacher E-Mail bzw. per Fax erfolgen kann. Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt unterliegt gesetzlichen Formvorschriften. Sofern der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt werden soll, ist eine qualifizierte elektronische Signatur („qeS“) erforderlich.
Handlungsempfehlungen
Wir empfehlen Ihnen, sich mit den einschlägigen Entwicklungen zu befassen und zu prüfen, ob und inwieweit diese für Ihren Werbeauftritt relevant sein könnten. Um nachteilige Rechtsfolgen wie Bußgelder, Abmahnungen, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu vermeiden, sollten die einschlägigen Änderungen – sofern nicht bereits geschehen – so schnell wie möglich umgesetzt werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung der Rechtskonformität Ihres Unternehmensauftritts und beraten Sie hinsichtlich gegebenenfalls notwendiger Anpassungen. Die Ansprechpartner unserer Kanzlei stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner
Julian N. Modi | Partner, Rechtsanwalt
Dr. Birgit Müller | Senior Managerin, Rechtsanwältin
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Abschließende Hinweise
Dieser Newsletter stellt keine individuelle Rechtsberatung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, über ausgewählte Themen zu informieren. Die zur Verfügung gestellten Informationen sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages.
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