Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,
willkommen zu der dritten Ausgabe unseres Newsletters, der Sie über aktuelle Themen und relevante Entwicklungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts informiert. In der aktuellen Ausgabe unseres Newsletters informieren wir Sie vor allem über Entscheidungen, die für den Bereich des Internethandels relevant sind: Die Wettbewerbszentrale hat in den letzten Monaten die Websites einiger Online-Unternehmen einer Rechtskonformitätsprüfung unterzogen. In erster Linie ging es hier um die Frage, ob die Neuerungen durch die sog. Omnibus-Richtlinie umgesetzt wurden. Hier gibt es für Unternehmen einige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, die wir für Sie kurz und gezielt zusammenfassen, damit Sie die rechtliche Entwicklung stets im Blick haben.
Informationspflichten im Internethandel
Internethändler sahen sich seit der Umsetzung der sog. Omnibus-Richtline am 28. Mai 2022 (Wir berichteten: Auswirkungen im Online-Handel ab dem 28. Mai 2022 – IHK Schwaben einfügen) mit erweiterten Informationspflichten konfrontiert. Die Wettbewerbszentrale hat nun gegenüber einigen Vergleichs- und Vermittlungsplattformbetreibern Unterlassungsansprüche wegen irreführender oder intransparenter Angaben geltend gemacht. Insbesondere sei die Pflicht zur Information über angezeigte Rankings nur punktuell erfüllt. Auch die Transparenzpflichten hinsichtlich der Echtheit von Verbraucherbewertungen seien gemäß der Wettbewerbszentrale nicht flächendeckend umgesetzt worden.
Weniger streng beurteile der BGH in einem Urteil vom 10. November 2022 (Az. I ZR 241/19) die Informationspflichten im Hinblick auf Herstellergarantien. Derlei Garantien sind vor allem von möglichen gesetzlich bestehenden Gewährleistungsansprüchen der Käufer gegenüber dem Verkäufer zu unterscheiden und abzugrenzen. Grundsätzlich bestehen für Online-Händler insofern zwar Pflichten, Verbraucher über die Bedingungen von Garantien klar und transparent zu informieren. Diese Pflicht bestehe allerdings nicht, wenn die Herstellergarantie nur beiläufig erwähnt wird und nicht für die Kaufentscheidung der Kunden relevant ist.
Strikte Anforderungen gelten hingegen für Kennzeichnungspflichten in Newslettern: Das LG Berlin urteilte am 28. Juni 2022 (Az. 102 O 61/22), dass Werbung in einem Newsletter mit auffälligen und deutlichen Hinweisen kenntlich gemacht werden müsse. Lediglich das Wort „Anzeige“ in kleiner und farblich dezenter Schrift sei hierfür nicht ausreichend.
Vermeidung von Irreführung
In einem Beschluss vom 16. August 2022 befasste sich das OLG Nürnberg (Az. 3 U 747/22) mit irreführenden Blickfang-Werbungen. Dabei handelt es sich um Werbeanzeigen, die sich im Vergleich zu den sonstigen Angaben drucktechnisch hervorheben und daher als „schlagwortartige Aufmerksamkeitswerbung“ einzustufen sind. Werden in der Blickfang-Werbung objektiv unwahre Aussagen getroffen, können diese auch nicht durch einen erläuternden Hinweis in einer Fußnote richtiggestellt werden. Der Verbraucher müsse darauf vertrauen können, dass in dem hervorgehobenen Teil der Werbeanzeige alle wichtigen Informationen enthalten sind.
Als irreführend wurde es durch das OLG Hamburg mit Urteil vom 23. Juni 2022 (Az. 5 U 173/19) im Hinblick auf eine Werbung für ein Heilmittel eingestuft, ein unverbindliches Wirkversprechen in dem Sinne zu tätigen, dass eine gewisse Wirkweise eintreten „kann“. Dadurch könne eine Aussage nicht relativiert werden.
Handlungsempfehlungen
Wir empfehlen Ihnen, sich mit den einschlägigen Entwicklungen zu befassen und zu prüfen, ob und inwieweit diese für Ihren Werbeauftritt relevant sein könnten. Um nachteilige Rechtsfolgen wie Bußgelder, Abmahnungen, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu vermeiden, sollten die einschlägigen Änderungen – sofern nicht bereits geschehen – so schnell wie möglich umgesetzt werden. Unbedingter Handlungsbedarf in der Umsetzung der Neuerungen durch die Omnibus-Richtlinie besteht insbesondere im Hinblick auf das Vorgehen der Wettbewerbszentrale. Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung der Rechtskonformität Ihres Unternehmensauftritts und beraten Sie hinsichtlich gegebenenfalls notwendiger Anpassungen. Die Ansprechpartner unserer Kanzlei stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Wir freuen uns, Sie auch im kommenden Jahr über spannende und relevante Entwicklungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und IT-Rechts zu informieren. Frohe Feiertage und ein frohes neues Jahr wünschen Ihnen
Ihre Ansprechpartner
Julian N. Modi | Senior Manager, Rechtsanwalt
Dr. Birgit Müller | Senior Managerin, Rechtsanwältin
Robin Fiedler | Rechtsanwalt
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt
Aktuelle und relevante Entwicklungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts