Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,
Willkommen zu der 16. Ausgabe unseres Newsletters, der Sie über aktuelle Themen und relevante Entwicklungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts informiert. In der aktuellen Ausgabe unseres Newsletters informieren wir Sie über Entscheidungen aus dem Wettbewerbsrecht und IT-Recht. Hierbei haben wir den Fokus auf den Bereich des Online-Marketings gelegt. So stellen wir Ihnen kurz und gezielt einige wichtige rechtliche Rahmenbedingungen vor, die Sie stets im Blick behalten sollten.
Bewegung im Hinblick auf Digital Services Act und Digital Markets Act:
Amazon muss Werbearchiv öffentlich zugänglich machen und TikTok ist „Torwächter“
Mit Beschluss vom 23. April 2023 entschied der EuGH (Az. C-639/23) zur Auslegung des Digital Services Act (DSA), insbesondere über die Grundsätze der Sicherheit und Transparenz im digitalen Raum. Der Online-Händler Amazon, der als „sehr große Online-Plattform“ im Sinne des DSA eingestuft wurde, muss nun ein Werbearchiv mit detaillierten Informationen über die Online-Werbung öffentlich zugänglich machen. Amazon muss insbesondere die Funktionsweise seiner Algorithmen offenlegen. An Verbraucher ist dies ein deutliches Signal, dass der Schutz der Nutzer im digitalen Raum durch den DSA über die Geschäftsinteressen von Amazon gestellt wird.
Das EuG bestätigte mit Urteil vom 17. Juli 2024 (Az. T-1077/23) endgültig seine Entscheidung vom 05. November 2023, dass Bytedance (TikTok) als Torwächter im Sinne des Digital Markets Act (DMA) benannt wird. Bytedance erreicht unstreitig die im DMA vorgesehenen Schwellenwerte, die u. a. ihren globalen Marktwert, die Zahl der Nutzer von TikTok in der Union und die Anzahl der Jahre betreffen, in denen der letztgenannte Schwellenwert für die Zahl der Nutzer erfüllt worden ist.
BGH zum Bestell-Button
Bei zwei parallelen Online-Bestellungen (im Fall: Flugreise und Amazon Prime-Mitgliedschaft) muss deutlich aus dem Bestellprozess hervorgehen, dass es sich um zwei Bestellungen handelt. Zwei getrennte Bestellbuttons seien allerdings nicht notwendig. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 04. Juni 2024 (Az. X ZR 81/23).
Rechtssicherer Social-Media Auftritt
Für viele Unternehmen ist es mittlerweile im Rahmen des Online-Marketings geläufig geworden, die Zugangsdaten für Social-Media-Kanäle wie Instagram oder Facebook an Dritte weiterzugeben, beispielsweise im Rahmen von Social-Media-Management oder Engagement-Analysen. In dem Fall, den das LG Berlin am 27. September 2023 mit Beschluss (Az. 15 U 464/23) entschieden hat, hat eine Mutter die Log-In-Daten ihres Instagram-Profils an ihre Tochter weitergegeben. Diese hatte dann eine urheberrechtlich geschützte Grafik auf dem Profil veröffentlicht. Das Landgericht entschied, dass die Inhaberin des Accounts trotzdem für die Urheberrechtsverletzungen haftet, auch wenn das Posting von einem Dritten stammt. In der Zurverfügungstellung der Zugangsdaten sei ein ausreichend kausaler Zusammenhang für die Störerhaftung gegeben.
Transparenz- und Informationspflichten im E-Commerce
Sofern bei bestimmten Produkten gesetzliche Transparenz- und Informationspflichten vorgesehen sind (hier: Biozid-Hinweis), genügt es nicht, wenn dieser Hinweis erst erfolgt, wenn der Webshop-Besucher auf einen weiterführenden Link klickt. In diesem Fall liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, entschied das LG Heidelberg mit Urteil vom 07. Februar 2024 (Az. 1 O 18/23 KfH).
Ebenso ist dies bei der Online-Werbung mit Gütesiegeln der Fall: Nach Ansicht des OLG Bremen gemäß Beschluss vom 24. Januar 2024 (Az. 2 U 60/23) genügt es nicht, die näheren Informationen des Gütesiegels nur unauffällig zu verlinken. Der Link muss deutlich als Link erkennbar sein. Dies sei nicht der Fall, wenn der Text weder unterstrichen noch fett noch in sonstiger Weise optisch hervorgehoben ist.
Preisangaben in Webshops
Die Preisangabenverordnung (PAngVO) gilt für allgemein abrufbare und im Internet auffindbare Webshops auch dann, wenn der Online-Händler nur an andere Unternehmen verkaufen will. Dies urteilte das LG Darmstadt am 19. Februar 2024 (Az. 18 O 18/23). Die Tatsache, dass die Website von jedermann aufgerufen werden kann, habe zur Folge, dass sich das Angebot auch an Verbraucher richte.
Fehlerhafte Preisangaben in Online-Shops gelten als Abmahnklassiker und ziehen sehr häufig auch Rechtsstreitigkeiten über empfindliche Vertragsstrafen nach sich. So schaffen es gerade kleine Shopbetreiber trotz Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung häufig nicht, lückenlos bei einer Vielzahl von Angeboten, ihre Preise korrekt auszuzeichnen. Schließlich kann die Prüfung und Gestaltung von Preisauszeichnungen erhebliche personelle Ressourcen binden. Das OLG Hamm entschied nun mit Beschluss vom 06. Februar 2024 (Az. 4 W 22/23), dass bei Unternehmen mit weniger als 100 Angestellten die Abgabe einer einfachen Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr bei einer erstmaligen Abmahnung ausreichend ist. Ein Mitbewerber könne in diesem Fall nach § 13a Abs. 1 UWG keine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern.
Das LG Frankfurt a.M. entschied mit Urteil vom 27. März 2024 (Az. 3-08 O 555/23), dass bei einer Reise im Online-Shop alle obligatorischen Kosten enthalten sein müssen. Es sei unzulässig, einen etwaigen Energiezuschlag gesondert auszuweisen.
Mitbewerber-Belästigung im Internet als Wettbewerbsverletzung
Im Urteil vom 16. April 2024 (Az. 4 U 151/22) des OLG Hamm ging es um den Fall, dass ein Online-Unternehmen systematisch einen Mitbewerber mit sinnlosen Bestellungen und Retouren-Vorgängen überzieht. Ebenfalls wurden negative Bewertungen veröffentlicht, um das Ansehen des Mitbewerbers zu verunglimpfen. Dieses Handeln sei wettbewerbswidrig, entschied das Oberlandesgericht.
Zur Mitbewerbereigenschaft und Haftung von Plattformbetreibern
Das OLG Hamburg entschied mit Urteil vom 14. März 2024 (Az. 15 U 132/22), dass zwischen einer Fluggesellschaft und einem Online-Portal für Fluggastrechte kein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Das Gericht verneinte somit die Mitbewerbereigenschaft. Es können daher durch die Airline keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nach dem UWG geltend gemacht werden.
Online-Verkaufsplattformen haften für die Wettbewerbsverletzungen ihrer Geschäftspartner. Dies urteilte das LG Heidelberg am 09. Januar 2024 (Az. 3 O 109/23). Im vorliegenden Fall bot die Verkaufsplattform Online-Abonnements via Drittseiten zum Kauf an. Auf der entsprechenden Webseite des Geschäftspartners war der gesetzlich vorgesehene Kündigungsbutton nicht aufgeführt.
Ähnlich entschied das OLG Celle mit Beschluss vom 18. April 024 (Az. 13 U 7/24): Die Online-Verkaufsplattform Digistore24 muss sich etwaige Wettbewerbsverletzungen seiner Auftraggeber zurechnen lassen. Dies gelte auch dann, wenn diese Rechtsverstöße auf der Webseite des Auftraggebers erfolgen.
Handlungsempfehlungen
Wir empfehlen Ihnen, sich mit den einschlägigen Entwicklungen zu befassen und zu prüfen, ob und inwieweit diese für Ihren Werbeauftritt relevant sein könnten. Um nachteilige Rechtsfolgen wie Bußgelder, Abmahnungen, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu vermeiden, sollten die einschlägigen Änderungen – sofern nicht bereits geschehen – so schnell wie möglich umgesetzt werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung der Rechtskonformität Ihres Unternehmensauftritts und beraten Sie hinsichtlich gegebenenfalls notwendiger Anpassungen. Die Ansprechpartner unserer Kanzlei stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner
Julian N. Modi | Partner, Rechtsanwalt, LL.M.
Dr. Birgit Müller | Senior Managerin, Rechtsanwältin
Stefan Hösler | Senior Manager, Rechtsanwalt
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt
Aktuelle und relevante Entwicklungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts
Abschließende Hinweise
Dieser Newsletter stellt keine individuelle Rechtsberatung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, über ausgewählte Themen zu informieren. Die zur Verfügung gestellten Informationen sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages.
Weitere Informationen über unsere Kanzlei und unser Beratungsangebot finden Sie unter https://www.sonntag-partner.de/