Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,
Willkommen zu der siebten Ausgabe unseres Newsletters, der Sie über aktuelle Themen und relevante Entwicklungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts informiert. In der aktuellen Ausgabe unseres Newsletters informieren wir Sie über Entscheidungen aus dem Wettbewerbsrecht und IT-Recht: In letzter Zeit sind in diesen Bereichen Entscheidungen ergangen, die insbesondere im Bereich des Online-Marketings relevant werden. Hier gibt es für Unternehmen einige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, die wir für Sie kurz und gezielt zusammenfassen, damit Sie die rechtliche Entwicklung stets im Blick haben.
Relevantes zur Gestaltung eines Webshops
Seit dem Inkrafttreten der UWG-Novelle ab dem 28. Mai 2022 sind einige Entscheidungen zu Verbraucherbewertungen ergangen. Das LG Hannover urteilte am 22. Dezember 2022 (Az. 21 O 20/21), dass ein Online-Händler darauf hinweisen muss, wenn Käufer, die Rezensionen hinterlassen, dafür finanzielle Vorteile erhalten, beispielsweise in Form von Punkten, die dann in dem Online-Shop eingelöst werden können.
Seit dem 01. Juli 2022 besteht die Pflicht, in Webshops einen Kündigungsbutton (z.B. „Jetzt kündigen“) vorzuhalten, wenn Verbraucher online ein Dauerschuldverhältnis abschließen können. Das LG Koblenz entschied nun mit Urteil vom 07. März 2023 (Az. 11 O 21/22), dass neben dem Kündigungsbutton auch weitere Beendigungsmöglichkeiten angeboten werden können. In dem Fall konnten die Verbraucher den Vertrag nicht nur über den Kündigungsbutton beenden, sondern auch über eine Schaltfläche mit dem Titel „Kündigungs-Assistent“.
Sofern ein Händler mit einer „lebenslangen Garantie“ wirbt, müssen wesentliche Angaben über die Einzelheiten der Garantie vorgehalten werden. Dies entschied das LG Köln mit Urteil vom 12. Mai 2023 (Az. 81 O 8/23). Außerdem hat das Gericht klargestellt, dass die Garantiebedingungen in der Sprache der entsprechenden Zielgruppe vorliegen müssen.
Haftung für fremde Inhalte durch Inline-Verlinkungen
Die Frage, ob und inwiefern Webseitenbetreiber für verlinkte Inhalte haften, beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder. Das LG Traunstein befasst sich in dem Urteil vom 30. März 2023 (Az. 1 HK O 2790/22) mit sog. Inline-Links, durch die ein Webseitenbetreiber irreführende Inhalte einer dritten Webseite auf der eigenen Webseite eingebettet hat. Durch die Einbettung, so das Landgericht, habe sich der Online-Händler die rechtswidrigen Inhalte zu eigen gemacht.
Neues aus dem Wettbewerbsrecht
Oftmals werden Produkte mit Länderflaggen beworben, um zu kommunizieren, dass das Produkt in einem bestimmten Land hergestellt wird. Wird beispielsweise mit der Herstellung in Deutschland geworben, könnte grundsätzlich eine Irreführung in Betracht kommen, wenn der Hersteller seinen Sitz im Ausland hat. Das LG Augsburg entschied mit Urteil vom 15. Mai 2023 (Az. 085 O 3221/22), dass in dem konkreten Fall jedoch keine Irreführung in der Bewerbung einer Atemschutzmaske mit einer Deutschlandflagge zu sehen ist, obwohl diese nicht in Deutschland produziert wurde. Unmittelbar neben der Flagge befand sich der Zusatz „deutscher Händler“. Insofern sei keine Irreführung anzunehmen.
Handlungsempfehlungen
Wir empfehlen Ihnen, sich mit den einschlägigen Entwicklungen zu befassen und zu prüfen, ob und inwieweit diese für Ihren Werbeauftritt relevant sein könnten. Um nachteilige Rechtsfolgen wie Bußgelder, Abmahnungen, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu vermeiden, sollten die einschlägigen Änderungen – sofern nicht bereits geschehen – so schnell wie möglich umgesetzt werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung der Rechtskonformität Ihres Unternehmensauftritts und beraten Sie hinsichtlich gegebenenfalls notwendiger Anpassungen. Die Ansprechpartner unserer Kanzlei stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner
Julian N. Modi | Partner, Rechtsanwalt
Dr. Birgit Müller | Senior Managerin, Rechtsanwältin
Robin Fiedler | Rechtsanwalt
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt
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