Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,
Willkommen zu der 15. Ausgabe unseres Newsletters, der Sie über aktuelle Themen und relevante Entwicklungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts informiert. In der aktuellen Ausgabe unseres Newsletters informieren wir Sie über Entscheidungen aus dem Wettbewerbsrecht und IT-Recht. Hierbei haben wir den Fokus auf den Bereich des E-Commerce gelegt: Es haben sich vor allem für Webshop-Betreiber einige nennenswerte Neuerungen durch neue Gesetze und kürzliche Entscheidungen ergeben. So stellen wir Ihnen kurz und gezielt einige wichtige rechtliche Rahmenbedingungen vor, die Sie stets im Blick behalten sollten.
Änderungsbedarf für Website-Betreiber durch Digitale-Dienste-Gesetz
Seit dem 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten, welches das Telemediengesetz (TMG) in Deutschland ablöst. Es ergeben sich daher für Betreiber einer Internetpräsenz verschiedene Änderungen, die allerdings größtenteils redaktioneller Natur sind. In erster Linie sind kleine Änderungen im Impressum und der Datenschutzerklärung notwendig, sofern in diesen Verweise auf Regelungen des TMG enthalten ist (zum Beispiel „Impressum nach § 5 TMG“ sowie Verweise auf die Haftungsausschlüsse nach TMG). Die Verwendung der alten gesetzlichen Bezeichnungen ist nun nicht mehr korrekt. Es gibt allerdings keine gesetzliche Pflicht, den § 5 DDG überhaupt im Impressum anzugeben. Deshalb empfehlen wir, auf die Angabe des Paragrafens schlichtweg zu verzichten, um von zukünftigen redaktionellen Änderungen nicht betroffen zu sein.
Wettbewerbswidrige Kündigungs- und Bestellprozesse im Online-Shops
Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen muss für Verbraucher so einfach wie möglich gestaltet werden. In Online-Auftritten muss hierfür grundsätzlich ein Kündigungs-Button vorgehalten werden. Das OLG Düsseldorf entschied nun, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn im Rahmen des Kündigungsprozesses drei Stufen durchlaufen werden müssen und die relevante Seite erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort bzw. Eingabe von Vertragsnummer und Postleitzahl des Verbrauchers erreichbar ist. Der Kündigungsprozess müsse stets unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Hinsichtlich den Kündigungsmöglichkeiten entschied das LG Frankfurt a. M. mit Urteil vom 30. August 2023 (Az. 2-06 O 411/22), dass neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbutton auch zusätzlich andere Kündigungswege angeboten werden können.
Ebenso ist die korrekte Beschriftung des Online-Bestellbuttons trotz der EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2022 (Rs. C-249/21) ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung. Grundsätzlich muss der Bestellbutton mit dem Hinweis „Zahlungspflichtig bestellen“ (oder einer entsprechenden Formulierung) versehen sein, aus der hervorgeht, dass der Käufer eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungsverpflichtung noch vom Eintritt einer weiteren Bedingung abhängt, wie z.B. im Rahmen einer Inkassodienstleistung von der Bedingung, dass die Rechte tatsächlich erfolgreich durchgesetzt werden. Dies entschied der EuGH mit Urteil vom 30. Mai 2024 (Rs. C-400/22).
Rechtsichere Gestaltung von Online-Shops
In dem Bestellprozess eines Online-Shop darf durch den Händler ein kostenpflichtiger Express-Versand nicht als Standard-Einstellung vorausgewählt werden. In dem konkreten Fall musste der Käufer den teureren Express-Versand aktiv abwählen, indem der normale Standardversand ausgewählt wird. Ein solches „Opt-Out“ sei unzulässig, entschied das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 26. März 2024 (Az. 14 U 134/23).
Das OLG Nürnberg entschied mit Urteil vom 30. Januar 2024 (Az. 3 U 1594/23), dass es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Online-Shop vor Vertragsschluss Vorkasse von dem Kunden verlangt. Der Vertragsschluss kam in dem konkreten Webshop erst durch Zusendung der Ware zustande, der Kaufpreis musste allerdings bereits bei Bestellung gezahlt werden.
Das LG Hamburg entschied mit Urteil vom 22. Februar 2024 (Az. 327 O 250/22), dass bei einem Online-Shop nicht die Verpflichtung besteht, einen Gastzugang für seine Webseite anzubieten. Sofern bei einer Registrierung ausschließlich ein Passwort als weitere Information neben den Daten, die auch bei einer Gastbestellung anfallen, abgefragt wird, kann ein Webshop eine Registrierung verlangen.
Hinsichtlich der Werbung mit einer zehnjährigen Garantie in einem Online-Shop entschied das LG Bochum mit Urteil vom 30. Januar 2024 (Az. I-12 O 86/23), dass es einen Wettbewerbsverstoß darstelle, wenn nicht hinreichend deutlich darüber informiert wird, dass bestimmte Teile des Produktes von der Garantie nicht umfasst sind.
Deutsches Widerrufsrecht bei grenzüberschreitenden Online-Bestellungen
Der BGH entschied mit Urteil vom 15. Mai 2024 (Az. VIII ZR 226/22), dass für deutsche Verbraucher bei grenzüberschreitenden Online-Bestellungen ein deutsches Widerrufsrecht besteht, wenn ein Kunde mit einem im Ausland ansässigen Unternehmen ohne Widerrufsbelehrung einen Kaufvertrag abschließt. Die Entscheidung zeigt erneut, wie wichtig es für Webshop-Betreiber ist, eine gültige Widerrufsbelehrung vorzuhalten – dies gilt auch für Onlineshops, welche sich (auch) an deutsche Verbraucher richten.
Einwilligungseinholung für Telefon- und E-Mail-Werbung
Das Kopplungsverbot wird immer dann relevant, wenn zum Beispiel bei Gewinnspielen die Teilnahme an eine Einwilligung in Telefonwerbung gekoppelt wird. Eine Einwilligung ist dann nur unter strengen Voraussetzungen wirksam. Das LG München I entschied mit Urteil vom 19. März 2024 (Az. 33 O 7368/23) zu folgendem Fall: Im Rahmen der Einwilligung in Telefon-Anrufe musste sich der Teilnehmer eines Gewinnspiels bei jedem Sponsoren-Eintrag einzeln abmelden, wenn er nicht einwilligen wollte. Diese Gestaltung sei wettbewerbswidrig.
Das LG Paderborn entschied mit Urteil vom 12. März 2024 (Az. 2 0 325/23) im Hinblick auf die Einwilligung in E-Mail-Werbung, dass es nicht ausreiche, wenn ein Hinweis auf elektronische Werbenachrichten für ähnliche Waren und Dienstleistungen in der Datenschutzerklärung versteckt wird. Dies reiche nicht aus, um die nach § 7 Abs. 3 UWG bestehende Werbeerlaubnis zu begründen.
Handlungsempfehlungen
Wir empfehlen Ihnen, sich mit den einschlägigen Entwicklungen zu befassen und zu prüfen, ob und inwieweit diese für Ihren Werbeauftritt relevant sein könnten. Um nachteilige Rechtsfolgen wie Bußgelder, Abmahnungen, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu vermeiden, sollten die einschlägigen Änderungen – sofern nicht bereits geschehen – so schnell wie möglich umgesetzt werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung der Rechtskonformität Ihres Unternehmensauftritts und beraten Sie hinsichtlich gegebenenfalls notwendiger Anpassungen. Die Ansprechpartner unserer Kanzlei stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner
Julian N. Modi | Partner, Rechtsanwalt, LL.M.
Dr. Birgit Müller | Senior Managerin, Rechtsanwältin
Stefan Hösler | Senior Manager, Rechtsanwalt
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt
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Abschließende Hinweise
Dieser Newsletter stellt keine individuelle Rechtsberatung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, über ausgewählte Themen zu informieren. Die zur Verfügung gestellten Informationen sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages.
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