Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,
Willkommen zu der zwölften Ausgabe unseres Newsletters, der Sie über aktuelle Themen und relevante Entwicklungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts informiert. In der aktuellen Ausgabe unseres Newsletters informieren wir Sie über Entscheidungen aus dem Wettbewerbs- und IT-Recht: In letzter Zeit sind in diesen Bereichen Entscheidungen ergangen, die insbesondere im Bereich des Online-Marketings relevant werden. Hier gibt es für Unternehmen einige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, die wir für Sie kurz und gezielt zusammenfassen, damit Sie die rechtliche Entwicklung stets im Blick haben.
Gesundheitsbezogene Werbung
Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen (sog. „Health Claims“) ist nur in engen Grenzen zulässig: Die Health-Claims-Verordnung schreibt beispielsweise vor, dass keine allgemeinen und nicht nachweisbaren gesundheitsfördernden Wirkungen eines Produktes beworben werden dürfen. Das OLG Koblenz entschied mit Urteil vom 28. Juni 2023 (Az. 9 U 1947/22), dass die Aussage „einschlaffördernd“ für ein Nahrungsergänzungsmittel als gesundheitsbezogene Werbung einzustufen ist. Die entsprechende Werbung wurde untersagt.
Das LG Hagen entschied mit Beschluss vom 27. September 2023 (Az. 21 O 123/18), dass Produkte, die eine unzulässige gesundheitsbezogene Aussage enthalten, aus dem Handel zurückgerufen werden müssen, sofern ein gerichtlicher Unterlassungstitel vorliegt. In dem spezifischen Fall wurde die Werbung mit den Aussagen „schnelle Wundheilung“ und „Schnell. Effektiv. Für alle Wunden im Alltag.“ durch ein Gericht als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe eingestuft.
In Bezug auf den Verkauf von Zigaretten in Ausgabeautomaten hat der BGH kürzlich mit Urteil „Zigarettenausgabeautomat III“ vom 26. Oktober 2023 (Az. I ZR 176/19) entschieden, dass Abbildungen von Zigarettenpackungen die gesetzlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise zeigen müssen.
Neues aus dem Wettbewerbsrecht
Das LG Bremen hat es Versicherungsmaklern mit Urteil vom 11. Juli 2023 (Az. 9 O 1081/22) untersagt, mit der Aussage „unabhängige Beratung“ zu werben. Dabei handle es sich um eine unwahre Angabe und damit eine irreführende Werbung, da ein Versicherungsmakler nicht unabhängig sei.
Sofern bei Aussagen wie „Bekannt aus…“ damit geworben wird, aus bestimmten Medien bekannt zu sein, muss auf die entsprechenden Fundstellen hingewiesen werden. Dies entschied das OLG Hamburg mit Urteil vom 21. September 2023 (Az. 15 U 108/22). Wenn es sich bei den Medien um selbstgeschaltete Werbung handelt, kann eine irreführende Werbung vorliegen, da der angesprochene Verkehrskreis davon ausgeht, dass der Werbende redaktionell erwähnt wird.
Einbindung des Zahlungsanbieters PayPal im Webshop
Ein Verfahren vor dem Bundeskartellamt (Pressemitteilung vom 23. Januar 2023) könnte künftig Einfluss darauf haben, wie der Zahlungsdienstleister PayPal in Online-Webshops eingebunden werden soll bzw. darf. Im Januar diesen Jahres wurde gegen PayPal ein kartellrechtliches Verfahren eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens sind die Nutzungsbedingungen des Zahlungsanbieters, die besagen, dass Online-Händler andere Zahlungsmethoden (z.B. Klarna oder Apple-Pay) nicht optisch attraktiver (z.B. durch besondere Hervorhebung) und kostengünstiger gestalten dürfen als PayPal. Diese Bedingungen könnten künftig für nichtig erklärt werden, wenn dadurch der Wettbewerb mit anderen Zahlungsdiensten in rechtswidriger Weise eingeschränkt wird. Die Entscheidung des Bundeskartellamts ist abzuwarten.
Handlungsempfehlungen
Wir empfehlen Ihnen, sich mit den einschlägigen Entwicklungen zu befassen und zu prüfen, ob und inwieweit diese für Ihren Werbeauftritt relevant sein könnten. Um nachteilige Rechtsfolgen wie Bußgelder, Abmahnungen, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu vermeiden, sollten die einschlägigen Änderungen – sofern nicht bereits geschehen – so schnell wie möglich umgesetzt werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung der Rechtskonformität Ihres Unternehmensauftritts und beraten Sie hinsichtlich gegebenenfalls notwendiger Anpassungen. Die Ansprechpartner unserer Kanzlei stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner
Julian N. Modi | Partner, Rechtsanwalt
Dr. Birgit Müller | Senior Managerin, Rechtsanwältin
Robin Fiedler | Rechtsanwalt
Die Sonderinformation als PDF-Datei finden Sie im Nachgang verlinkt
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Abschließende Hinweise
Dieser Newsletter stellt keine individuelle Rechtsberatung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, über ausgewählte Themen zu informieren. Die zur Verfügung gestellten Informationen sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages.
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