Beitrag von Stephanie Deiters
Italienische Staatsbürger können Geschäftsführer (GF) einer deutschen GmbH werden, ohne dass sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Aus deutscher Sicht werden die Einkünfte gem. Art. 15 DBA Deutschland-Italien aus einem Geschäftsführergehalt dort besteuert, wo die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Sofern der italienische GF in Deutschland tätig ist, ist er mit seinen Einkünften aus dieser Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig. In Deutschland besteht keine Verpflichtung, einem Geschäftsführer ein Gehalt zu bezahlen. Sollte der italienische Anteilseigner eine Gesellschaft sein, ist es jedoch empfehlenswert, ein Gehalt zu vereinbaren: Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung wird ansonsten möglicherweise ein Teil des Gehalts, das der GF von der italienischen Muttergesellschaft erhält, in Deutschland im Nachhinein der Besteuerung unterworfen. Sofern die Lohnsteuer in Italien nicht mehr zurückgefordert werden kann, kommt es zu einer echten Doppelbesteuerung. Darüber hinaus können sich große Probleme hinsichtlich des Ortes der Geschäftsleitung der deutschen GmbH ergeben: Werden die Geschäfte in Italien geführt, so wird die deutsche GmbH in Italien steuerpflichtig mit dem hohen Risiko einer Doppelbesteuerung des Gewinns der GmbH (Art. 4 Abs. 3 DBA Deutschland-Italien).