Artikel von Stephanie Deiters, Sonntag & Partner
In einem neueren Urteil hat der BFH zur Markennutzung im Konzern Stellung genommen. Es muss festgestellt werden, ob die Überlassung des Markennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung darstellt. Sofern dies der Fall ist, können für die bloße Überlassung des ausländischen Firmennamens durch den ausländischen Gesellschafter an die deutsche Gesellschaft steuerlich keine Lizenzentgelte vereinbart werden. Wenn der Markenname lediglich Bestandteil des eigenen Firmennamens ist und somit nur der Unternehmensunterscheidung gem. § 18 Abs. 1 HGB dient, so handelt es sich lediglich um eine Nutzung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen. Dann kann kein Entgelt dafür gefordert werden, da durch die Markenüberlassung auch kein Vorteil für den Vertrieb in Deutschland entsteht. Ob sich ein konkreter Vorteil aus der Markennutzung ergibt, hängt davon ab, ob die Marke einen konkreten Nutzen vermittelt: Die Marke muss einen eigenständigen, vermarktungsfähigen Wert haben, durch ihre Nutzung muss eine tatsächliche Absatzsteigerung oder eine Marktanteilserhöhung der Produkte möglich sein. Des Weiteren muss die Zahlung einem fremdüblichen Entgelt entsprechen, wobei die Grundsätze der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters beachtet werden müssen.