Beitrag von Stephanie Deiters, Sonntag & Partner
Die bisherigen restriktiven Regelungen zur Verlustnutzung gem. § 8c KStG, wodurch Umstrukturierungen ohne den Verlust der Verlustvorträge – auch im internationalen Kontext – in Praxis kaum möglich waren, wurden um einen neuen Paragraphen 8d KStG ergänzt, der rückwirkend ab 01.01.16 anwendbar ist. Unter gewissen Voraussetzungen bleiben die Verlustvorträge bei Anteilsübertragung erhalten: Die Körperschaft muss seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Wirtschaftsjahres vor dem Wirtschaftsjahr der Umstrukturierung ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhalten. Der Antrag auf Fortführung des Verlustvortrags gem. § 8d KStG ist in der Steuererklärung für das Wirtschaftsjahr zu stellen, in welches der Beteiligungserwerb fällt. Dieser sog. fortführungsgebundene Verlustvortrag geht in den Fällen verloren, in denen die Körperschaft den Geschäftsbetrieb einstellt, ihn ruhend stellt, ihn einer andersartigen Zweckbestimmung zuführt, einen zusätzlichen Geschäftsbetrieb aufnimmt, sich an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, die Stellung eines Organträgers einnimmt oder auf die Körperschaft Wirtschaftsgüter übertragen werden, die sie zu einem geringeren Wert als dem Verkehrswert ansetzt. Hierbei gibt es interessantes Gestaltungspotential, aufgrund der Komplexität der Regelungen ist es jedoch ratsam, entsprechende Transaktionen sorgfältig zu planen.