Artikel von Stephanie Deiters, Sonntag & Partner
Anfang des Jahres hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen auf den Weg gebracht. Damit soll die steuerliche Abzugsfähigkeit von Lizenzzahlungen und anderen Aufwendungen für die Überlassung von Rechten durch nahestehende Personen (im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG) beim Schuldner der Zahlungen eingeschränkt werden, sofern die Rechte (sog. IP-Boxen, Lizenzboxen oder Patentboxen anderer Staaten) beim Empfänger aufgrund eines als schädlich eingestuften steuerlichen Präferenzregimes nicht oder zu niedrig (unter 25%) besteuert werden. Der Gesetzesentwurf setzt auf dem Aktionspunkt 5 des BEPS-Projekts von OECD und G20 auf: Hierbei haben sich die beteiligten Staaten auf Rahmenbedingungen einer substanziellen Geschäftstätigkeit (Substanzerfordernis) verständigt (sog. „Nexus-Ansatz“). Dementsprechend sollen Steuern dem Staat zustehen, in dem die der Wertschöpfung zugrundeliegende Aktivität stattfindet, und nicht dem Staat, der den höchsten Steuerrabatt bietet. Sofern das Gesetz in Kraft tritt, können dann auch Zahlungen von deutschen an italienische Muttergesellschaften davon betroffen sein, die das italienische IP-Box-System anwenden.