Artikel von Stephanie Deiters, Sonntag & Partner
DEUTSCHLAND : Anti Treaty Shopping: Verhinderung der Steuerbefreiung für Ausschüttungen an inaktive Gesellschaften
Die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG rückt in letzter Zeit vermehrt in den Fokus der Finanzverwaltung. Sie soll verhindern, dass eine ausl. Kapitalgesellschaft zwischen den ausländischen Steuerpflichtigen und die inländische Einkunftsquelle (z.B. Dividenden) geschaltet wird, um Steuervorteile zu erlangen, die bei einer direkten Erzielung der Einkünfte nicht möglich wären. Die Vorschrift bestimmt daher, dass die italienische Kapitalgesellschaft eine nach DBA verringerte Quellensteuer nur dann beanspruchen kann, wenn keine schädlichen Erträge erzielt werden. Dies setzt die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus, die über eine Vermögensverwaltung hinausgeht (z.B. geschäftsleitende Holding). Auch das Erbringen von Dienstleistungen gegenüber Konzerngesellschaften kann ausreichen. Ist das Erfordernis der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erfüllt, besteht nur dann ein Anspruch auf Entlastung von der Quellensteuer, wenn für die Einschaltung der ausl. Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe bestehen und ein angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Dies erfordert ausreichend Substanz und Personal. Von dieser Regelung sind lediglich solche Gesellschaften ausgenommen, deren Anteile an der Börse gehandelt werden und Investmentgesellschaften.