Artikel von Stephanie Deiters, Sonntag & Partner
In einem aktuellen Urteil hat sich das Finanzgericht Münster mit der Bestimmung fremdüblicher Darlehenszinsen zwischen Unternehmen eines Konzerns beschäftigt. Grundsätzlich sind diese nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu bestimmen, wobei die einzelnen Geschäftsbeziehungen betrachtet werden. Der Konzernrückhalt kann sich sowohl positiv als auch negativ auf die Kreditwürdigkeit einer Konzerngesellschaft auswirken, allerdings ist dies nicht als Schuldbeitritt zu werten. Von daher können auch pauschale Konzernratings oder eine Durchschnittsbetrachtung von Fremdkapitalzinsen nicht angewendet werden. Es muss immer eine einzelfallbezogene Betrachtung erfolgen. Die angewandte Verrechnungspreismethode muss einzelfallbezogen verlässliche Fremdvergleichswerte ergeben, wobei Schätzungen bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode den Verlässlichkeitsgrad erheblich reduzieren und es keine vorrangig anzuwendende Standardmethode gibt. Bei dem zu beurteilenden Fall waren die Preisvergleichs- und die Wiederverkaufspreismethode mangels vergleichbarer Bedingungen nicht anwendbar, weswegen das Gericht entschied, dass die Kostenaufschlagsmethode, die allein praktikable Methode zur Ermittlung des Fremdvergleiches ist.