Artikel von Stephanie Deiters, Sonntag & Partner
Haufig werden Investitionen in inlandische Immobilien durch it. Kapitalgesellschaften durchgefuhrt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuell veroffentlichten Urteil mit der Frage beschaftigt, ob der Verzicht auf eine Verbindlichkeit, die der Finanzierung der Anschaffung dient, einen Ertrag auslost, der in Deutschland steuerpflichtig ist. Prinzipiell erzielt die auslandische Kapitalgesellschaft mit der Vermietung der Immobilie inlandische Einkunfte aus Vermietung und Verpachtung, die gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f, aa EStG in gewerbliche Einkunfte umqualifiziert werden. Dementsprechend ordnet der BFH ein im Ausland aufgenommenes Darlehen dem (fiktiven) inlandischen Betriebsvermogen zu. Jedoch sind Wertveranderungen des Darlehens nicht in die inlandische Einkunftsermittlung einzubeziehen. Bei dem Ertrag aus dem Entfallen der Darlehensverbindlichkeit handle es sich weder um eine Gegenleistung fur die zeitliche Uberlassung des Gebrauchs oder der Nutzung der inlandischen Immobilie noch deren Veraußerung. Es bleibt offen, ob der Verzicht auf eventuell gestundete Zinsen im Zusammenhang mit einem solchen Darlehen ebenfalls als steuerfrei anzusehen ist.